Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 1

Buchhaltungsbüro

Neuregelungen ab 2014

Das Steuerjahr 2014 bringt einige Änderungen zum Jahreswechsel mit sich. Die wohl entscheidendste Änderung ist in der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zu finden. Neben einer neu geregelten ersten Tätigkeitsstätte gibt es auch neue Regelungen zu Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunftskosten sowie zur Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber. Ab 2014 steigt der Grundfreibetrag, sodass in der Lohnabrechnung und beim Einkommensteuertarif Änderungen eintreten.

HINWEIS: Durch das neue SEPA-Verfahren, das ab 01.01.2014 zur Anwendung kommt, treten enorme Änderungen im Zahlungsverkehr ein.

Lohnbuchhaltung

SELStAM ab 2014 grundsätzlich zwingend

Arbeitgeber haben ab dem Jahr 2014 grundsätzlich das ELStAM-Verfahren anzuwenden. Wer die sechsmonatige Übergangsfrist nicht nutzt, muss nach dem erstmaligen Abruf spätestens im Dezember 2013 die elektronische Lohnsteuerkarte zwingend fortführen. Die Arbeitnehmer sollten ggf. darauf aufmerksam gemacht werden, dass die bereits eingetragenen Freibeträge zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit verlieren. Der erneute Antrag kann beim zuständigen Finanzamt zur Speicherung der Datenbank führen, damit beim Abruf durch den Arbeitgeber eine Berücksichtigung dann auch erfolgen kann.

Lohnsteuerhilfe

Neuerungen zum Jahreswechsel

Sowohl im steuerlichen Bereich (neues Reisekostenrecht, Erhöhung des Grundfreibetrages, elektronische Lohnsteuerkarte) als auch in anderen Bereichen treten Änderungen zum 01.01.2014 ein. Ab 01.02.2014 ist das SEPA-Verfahren beim Zahlungsverkehr zwingend anzuwenden. Auch für die Banken selbst gibt es Neuerungen im Bereich der Eigenkapitalregeln, die strenger werden und der Trennung des Bankgeschäftes mit Kunden von anderen eigenen risikoreichen Geschäften. Weiter gibt es Veränderungen im Gesundheitswesen, wie z. B. die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Letztlich sind noch Änderungen im Bereich Arbeit und Soziales zu beachten, wie z. B. neue Mindestlöhne in diversen Bereichen.

Unternehmensberatung

Sachentnahmewerte

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 16.12.2013 die Sachentnahmewerte bekanntgegeben, die als unentgeltliche Wertabgaben anzusetzen sind. So ist in der Gastronomie ein Ansatz von pauschal 3.317,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer für das Jahr 2014 festgesetzt worden, wenn sowohl kalte als auch warme Speisen abgegeben werden. In diesem Pauschalbetrag sind sowohl ermäßigte als auch zum Regelsteuersatz zu versteuernde Lieferungen enthalten. Der Ansatz reduziert sich auf 50 % für ein bis zu zwölf Jahre altes Kind. Für Kinder bis zwei Jahre wird keine Besteuerung vorgenommen. HINWEIS: Der Unternehmer kann durch Einzelaufzeichnungen den pauschalen Ansatz vermeiden. Soweit der pauschale Ansatz akzeptiert wird, sind keine Zu- oder Abschläge mehr möglich.

"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 1

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