Aktuelles aus Steuern
und Recht 
             
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 35  
            Buchhaltungsbüro 
            Verbot der Aufteilung nach Umsatzschlüssel ist         europarechtswidrig 
            Das niedersächsische Finanzgericht hat         mit Urteil vom 23.04.2009 entschieden, dass die Aufteilung nach dem         Umsatzschlüssel möglich wäre und die Revision zum BFH zugelassen. Im zu         entscheidenden Sachverhalt hatte die Klägerin betreffend eines Wohn- und         Geschäftshauses die abziehbare Vorsteuer nach dem Umsatzschüssel         aufgeteilt, obwohl eine Aufteilung nach dem Flächenverhältnis ohne         Weiteres möglich gewesen wäre. Die Finanzverwaltung ordnet zwar seit         01.01.2004 an, dass der Umsatzschlüssel in derartigen Fällen         ausgeschlossen ist, dies sei jedoch nach Auffassung des Gerichts         europawidrig.  
              HINWEIS: 
            Unter Hinweis auf das Urteil des         niedersächsischen Finanzgerichts (Az.: 16 K 271/06) sollten entsprechende         Verfahren offengehalten         werden. 
            Lohnbuchhaltung 
            Kostenloser Parkplatz am         Arbeitsplatz 
            Die Parkgebühren während der Arbeitszeit sind mit der         Entfernungspauschale, die es für die Fahrten zwischen Wohnung und         Arbeitsstätte gibt, abgegolten und nicht als Werbungskosten abziehbar.         Stellt jedoch der Arbeitgeber einen Parkplatz während der Arbeitszeit         unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, besteht keine Steuer- und         Sozialversicherungspflicht. Der Steuervorteil gilt auch dann, wenn der         Arbeitgeber die Parkplätze anmietet und sie seinen Mitarbeitern         unentgeltlich überlässt. Auf die Höhe der Mietkosten kommt es dabei nicht         an. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Vorläufe Steuerfestsetzung wegen         Musterverfahren 
            Nach der neuen Vorschrift der Abgabenordnung kann eine Steuer auch         dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die einfachgesetzliche Auslegung         einer Steuernorm Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist. Das BMF hat         daraufhin den Umfang der Vorläufigkeit auf streitige verfassungsrechtliche         Fragen eingeschränkt. Das erfordert differenzierte Betrachtungen zur         verfahrensrechtlichen Relevanz der beim BFH anhängigen Streitfragen. Als         einzige Ausnahme erfasst die Vorläufigkeitserklärung zu den         Rentenversicherungsbeiträgen auch jeden einfachgesetzlichen begründeten         Werbungskostenabzug. Damit sind hier Einsprüche nicht mehr erforderlich.         Handelt es sich hingegen um die Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer         muss trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch eingelegt werden, wenn trotz         eines Arbeitsplatzes am Mittelpunkt der Tätigkeit das häusliche Büro zu         über 50 % der Arbeitszeit für die Erwerbstätigkeiten genutzt         wird. 
            Unternehmensberatung 
            Vorläufe Steuerfestsetzung wegen         Musterverfahren 
            Nach der neuen Vorschrift der Abgabenordnung kann eine Steuer auch         dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die einfachgesetzliche Auslegung         einer Steuernorm Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist. Das BMF hat         daraufhin den Umfang der Vorläufigkeit auf streitige verfassungsrechtliche         Fragen eingeschränkt. Das erfordert differenzierte Betrachtungen zur         verfahrensrechtlichen Relevanz der beim BFH anhängigen Streitfragen. Als         einzige Ausnahme erfasst die Vorläufigkeitserklärung zu den         Rentenversicherungsbeiträgen auch jeden einfachgesetzlichen begründeten         Werbungskostenabzug. Damit sind hier Einsprüche nicht mehr erforderlich.         Handelt es sich hingegen um die Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer         muss trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch eingelegt werden, wenn trotz         eines Arbeitsplatzes am Mittelpunkt der Tätigkeit das häusliche Büro zu         über 50 % der Arbeitszeit für die Erwerbstätigkeiten genutzt         wird. 
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