Aktuelles aus Steuern
und Recht 
             
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 34  
            Buchhaltungsbüro 
            Verkauf von Fingerfood im Kino 
            Nach dem Urteil des BFH vom 18.02.2009         hat ein Kinobetreiber den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Abgabe von         Popcorn, Nachos, Süßigkeiten und Hot Dogs trotz Verkauf über         Verkaufstheken anzuwenden. Im Urteilsfall wurde ausgeführt, dass keine für         den Verzehr der Waren bestimmten Vorrichtungen angeboten wurden, wobei die         Kinobestuhlung als keine Vorrichtung in diesem Sinne eingestuft wurde. Die         verzehrfertige Zubereitung von Speisen kann zwar ein         Dienstleistungselement sein, dem jedoch muss wenigstens ein weiteres         hinzutreten, damit aus begünstigten Speiselieferungen regelbesteuerte         Dienstleistungen         werden. 
            Lohnbuchhaltung 
            Mahlzeiten bei         Auswärtstätigkeiten 
            Aufwendungen für Mahlzeiten die zur Beköstigung der Arbeitnehmer         anlässlich einer Auswärtstätigkeit (z.B. Fortbildungsveranstaltungen)         abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten anzusetzen. Dieser         Rechtsprechung des BFH folgt auch die Verwaltung. Allerdings wird ein         Wahlrecht zugelassen, weiter nach den Grundsätzen der         Lohnsteuerrichtlinien zu verfahren. Danach kann eine Mahlzeit im         Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit auch mit dem maßgebenden         amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Wert 40 EUR pro         Mahlzeit nicht übersteigt. 
              HINWEIS: 
            Die 44-EUR-Freigrenze ist jedoch         bei Ansatz der Sachbezugswerte nicht         möglich. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Zwangsgeld wegen         unvollständigem         Jahresabschluss 
            Nach dem Urteil des Finanzgerichts         Berlin-Brandenburg vom 09.01.2009 kann ein Geschäftsführer einer GmbH         unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Jahresabschlusses         aufgefordert werden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt         ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200 EUR wegen Abgabe eines unvollständigen         Jahresabschlusses festgesetzt hat. Dies gilt nach Meinung des Gerichts         auch dann, wenn es in dem betreffenden Geschäftsjahr nur sehr wenige         Geschäftsvorfälle mit Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn oder Verlust         der GmbH gegeben hat und in einer Anlage zur Bilanz dazu Erläuterungen         enthalten         sind. 
            Unternehmensberatung 
            Kein Ordnungsgeld         wegen unterlassener         Offenlegung 
            Mit Beschluss vom 16.06.2009 hat das         Landesgericht Bonn entschieden, dass kein Ordnungsgeld wegen unterlassener         Offenlegung des Jahresabschlusses festgesetzt werden kann, wenn über das         Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ein         Ordnungsgeld darf nur dann festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft ein         Verschulden trifft. Der Gesellschaft war die Erfüllung der         Offenlegungspflichten spätestens seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens         aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr         möglich. 
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