Aktuelles aus Steuern
und Recht 
             
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 21  
              
            Buchhaltungsbüro 
            Angabe des Zeitpunkts der Lieferung  
            Möchte der Unternehmer         die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt         geltend machen, benötigt er hierfür eine Rechnung, die u.a. auch den         Lieferzeitpunkt angibt. Strittig war die Frage, ob der Zeitpunkt der         Lieferung auch dann in der Rechnung anzugeben ist, wenn der         Lieferzeitpunkt und das Rechnungsdatum identisch sind. Der BFH hat nun         entschieden, dass der Lieferzeitpunkt stets zwingend anzugeben ist, und         zwar auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist.  
              HINWEIS: 
              Eine Ausnahme ergibt sich nur in Fällen der Anzahlung,         wenn Lieferzeitpunkt und Rechnungsdatum identisch sind und der Zeitpunkt         der Vereinnahmung feststeht. 
              
            Lohnbuchhaltung 
            Fremdübliche         Geschäftsführerverträge 
            Sofern         mit dem Gesellschaftergeschäftsführer Verträge abgeschlossen werden, die         so nicht mit fremden Dritten stattfinden würden, liegt nach dem Urteil des         FG Sachsen-Anhalt vom 11.12.2008 eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Im         Urteilsfall hat der Geschäftsführer einer GmbH den Geschäftswert seines         von ihm zuvor geführten Einzelunternehmens unentgeltlich der GmbH         überlassen. Im Anstellungsvertrag wurde auf eine Probezeit sowie auf ein         ordentliches Kündigungsrecht         verzichtet. 
              
            Lohnsteuerhilfe 
            Werbungskostenabzug für         Depotgebühren 
            Bei         Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto-Depotführung         regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt ein sogenannter         10-Tage-Zeitraum. Sie gelten in dem Jahr als abgeflossen, zu dem sie         wirtschaftlich gehören, und werden demnach auch steuerlich diesem Jahr         zugeordnet. Werden diese Aufwendungen zum Jahreswechsel 2008/2009         getätigt, handelt es sich um nachträgliche Werbungskosten des Jahres 2008,         die in 2009 abfließen. 
              HINWEIS: 
              Ab dem 01.01.2009 werden die         Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrages pauschal         berücksichtigt         (Abgeltungssteuer).             
              
            Unternehmensberatung 
            Verein: Überschüsse aus         Pfennigbasar 
            Der BFH hat mit seinem Urteil vom 11.02.2009         entschieden, dass Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der         Veranstaltung eines Pfennigbasars nicht geschätzt werden können. Auf dem         Pfennigbasar wurden die von den Mitgliedern gesammelten gebrauchten         Gegenstände verkauft. In derartigen Fällen ist vielmehr eine         Einzelaufzeichnung der Einnahmen bzw. Ausgaben         erforderlich. 
              
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