Aktuelles aus Steuern
und Recht 
             
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 19  
              
            Buchhaltungsbüro 
            Verpflegung als         Nebenleistung 
            Der BFH hat in seinem         Urteil vom 15.01.2009 entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von         Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil         der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist. Die Leistung wird auch         dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen         eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmen handelt.  
              HINWEIS: 
            Auch durch die neuen Leistungsortsregelungen ab 2010         ändert sich grundsätzlich nichts an dieser Beurteilung, weil für Umsätze         im Zusammenhang mit Grundstücken unverändert das Belegenheitsprinzip         gilt. 
              
            Lohnbuchhaltung 
            Zahlungen an eine Modeschule als         Sonderausgabe? 
            Grundsätzlich können Schulgeldzahlungen für den Besuch einer nach         Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule als         Sonderausgaben abgezogen werden. Eine private Berufsfachschule für Mode         ist jedoch keine allgemeinbildende Schule in diesem Sinne, so das         Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11.11.2008. Der 30 %ige         Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen bezweckt die Förderung von         Privatschulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen         einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und mit         Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler         feststellen. 
              HINWEIS: 
              Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der         Sonderausgabenabzug auf Schulen innerhalb des EU-/EWR-Raums sowie deutsche         Schulen in Drittländer ausgeweitet. Sie müssen lediglich zu einem         anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einem als gleichwertig         anerkannten berufsbildenden Abschluss führen (nicht jedoch Zahlungen an         Hoch- oder Fachhochschulen sowie         Studiengebühren). 
              
            Lohnsteuerhilfe 
            Mitgliedsbeiträge für         Berufsstandorganisationen sind         Arbeitslohn 
            In         einem neuen Urteil vom 12.02.2009 hat der BFH entschieden, dass die         Übernahme der Beiträge einer angestellten Rechtsanwältin zum Deutschen         Anwaltsverein Arbeitslohn darstellen. Ein Arbeitslohn ausschließendes weit         überwiegendes betriebliches Interesse an der Begleichung durch den         Arbeitgeber läge nicht vor. 
              HINWEIS: 
              Auch bei der Übernahme von         Beiträgen zu den Berufskammern für Steuerberater und Rechtsanwälte oder         der Beiträge zur Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes hat der BFH in         früheren Urteilen Arbeitslohn         angenommen. 
             
             
            Unternehmensberatung 
            Frist zur Satzungsänderung bei         Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand bis 31.12.2009         verlängert 
            Ein gemeinnütziger Verein hat die Möglichkeit an         Vorstandsmitglieder Zahlungen von bis zu 500 EUR/Jahr zu leisten (§ 3 Nr.         26a EStG), wenn die Satzung dies vorsieht. Bei Zahlungen in der Zeit         zwischen dem 10.10.2007 und 25.11.2008 ist eine gegenstehende Satzung für         die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn die Zahlungen nicht unangemessen         hoch sind und die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt,         die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Die Frist für diese         Änderung hat das BMF jetzt mit Schreiben vom 22.04.2009 auf den 31.12.2009         verlängert. 
            HINWEIS:  
              Zahlungen an einen nach Satzung         ehrenamtlichen und unentgeltlich tätigen Vorstand nach dem 25.11.2008 sind         für die Gemeinnützigkeit schädlich. Dies kann nicht durch eine         Satzungsänderung rückgängig gemacht werden. 
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