Aktuelles aus Steuern und Recht

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 13

 

Buchhaltungsbüro

Buchführungspflicht: Alle Umsätze sind miteinzubeziehen

Gewerbetreibende, deren Umsätze in den vergangenen Jahren mehr als 500.000 EUR betragen haben oder die einen Gewinn von mehr als 50.000 EUR erzielten, werden durch die Finanzverwaltung zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 12.12.2008 sind bei der Prüfung der 500.000 EUR-Grenze sämtliche Umsätze einzubeziehen. Damit werden nicht nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, sondern auch die umsatzsteuerfreien und die nichtsteuerbaren Auslandsumsätze einbezogen.
HINWEIS:
Sofern die Umsatzgrenze nur einmalig überschritten wurde, und die Umsatz- und Gewinnhöchstgrenzen laufend nicht mehr erreicht werden, kann aus Billigkeitsgründen auf den Übergang zur Buchführung/Bilanzierung verzichtet werden.

 

Lohnbuchhaltung

Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA) wird eingeführt

Der Bundesrat hat am 06.03.2009 dem neuen ELENA-Verfahrensgesetz zugestimmt. Ab dem 01.01.2010 sind die monatlichen Datenmeldungen des Arbeitgebers an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) für alle Beschäftigten zu übermittelt. Voraussichtlich ab dem 01.01.2012 löst der elektronische Entgeltnachweis dann die bisher papiergebundene Bescheinigungen des Arbeitgebers bei der Beantragung von Arbeitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld oder Wohngeld ab. Bis zum Jahr 2015 wird geprüft, ob alle Bescheinigungen des Sozialrechts in das Verfahren integriert werden können.
HINWEIS:
Durch das neue Verfahren soll es zu einer Kosteneinsparung von ca. 85,6 Mio. EUR im Jahr kommen.

 

Lohnsteuerhilfe

Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unabhängig von der Entfernung

Mit einem neuen Urteil vom 18.12.2009 hat der BFH erneut darauf hingewiesen, dass Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitstätten ab dem ersten km in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die frühere Rechtsprechung zur Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätte bis zur 30 km-Grenze ist überholt. Das Urteil erging zum VZ 2004.
HINWEIS:
In den neuen LSTR 2008 ist die Regelung zur 30 km – Grenze nicht mehr enthalten. Die Finanzverwaltung hat sich somit offenbar zwischenzeitlich dieser Rechtsauffassung anschlossen. Offene Bescheide können somit nunmehr geändert werden.

 

Unternehmensberatung

Vereine: Satzungsänderung dringend bis 30.06.2009!

Um gemeinnützigkeitsschädliche Folgen für den Verein zu vermeiden, muss bei Auszahlung des ab 2007 eingeführten steuerfreien Betrages in Höhe von 500 EUR eine Satzungsänderung erfolgen. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 09.03.2009 die Frist hierfür bis zum 30.06.2009 verlängert. Sofern ehrenamtliche oder unentgeltlich arbeitende Vorstandsmitglieder von der Auszahlung des neuen steuerfreien Betrages profitieren wollen, muss die Satzung zwingend nachgebessert werden.
HINWEIS:
Die Finanzverwaltung erlaubt in diesen Fällen die Rückspende des ausgezahlten Betrages nach den allgemeinen Grundsätzen, die für den Spendenabzug gelten.

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