Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 2

Buchhaltungsbüro

E-Bilanz ist nun verpflichtend

Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben vom 19.12.2013 darauf hin, dass für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2013 beginnen, die Papierform für Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht beanstandet wird. Für Wirtschaftsjahre, die mit dem Kalenderjahr identisch sind bedeutend dies die zwingende Übermittlungspflicht ab Veranlagungsjahren 2013. Für bestimmte steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen gilt die Verpflichtung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Lohnbuchhaltung

Bezugsdauer Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer wäre von bisher 12 Monate auf nur noch 6 Monate zum Jahreswechsel zurückgefallen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bekannt gegeben, dass die verlängerte Bezugsdauer bis 31.12.2014 weiter gelten wird. Damit soll den Betrieben weiter Planungssicherheit geboten werden. Der Anspruch muss spätestens am 31.12.2014 entstehen, damit die 12-monatige Bezugsdauer erhalten bleiben kann.

Lohnsteuerhilfe

Steuererklärungsfristen

Die Finanzverwaltung hat am 2.1.2014 bekannt gegeben, dass die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2013 am 31.5.2014 endet. Diese Frist gilt nicht für "freiwillig" eingereichte Antragsveranlagungen. Angehörige der freien Berufe oder auch Lohnsteuerhilfevereine haben eine allgemeine Fristverlängerung bis Ende des Jahres. Soweit dem Finanzamt bekannt ist, dass Steuerpflichtige sich insofern vertreten lassen, ist eine Fristverlängerung nicht mehr zu beantragen. Über den 31.12.2014 hinausgehende Verlängerungsanträge sind jedoch nach Mitteilung der Finanzbehörden nicht möglich.

Unternehmensberatung

Abgeltungsteuer bei Investmentfonds

Die Finanzverwaltung hat sich zur Systematik der Abgeltungsteuer bei Investmentfonds in einem BMF-Schreiben aktuell geäußert. Bei Verbänden kommt nun auch das elektronisch eingeführte Verfahren grundsätzlich zur Anwendung. Es wird jedoch im Schreiben vom 30.12.2013 zugelassen, weiterhin eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen und diese der Depotbank vorzulegen. Die Ordnungsnummern und die jeweilige Gültigkeit der NV-Bescheinigungen werden elektronisch an zwei zentrale Stellen übermittelt.

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