Aktuelles aus Steuern
und Recht 
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 38 
Buchhaltungsbüro 
Familienheimfahrten                                                            bei                                                            Selbständigen 
Nach einer                                                            Entscheidung                                                            des BFH vom                                                            19.06.2013                                                            (veröffentlicht                                                            im September)                                                            ist der Ansatz                                                            eines                                                            Versteuerungswertes                                                            für                                                            Familienheimfahrten                                                            auch bei einem                                                            Selbständigen                                                            gerechtfertigt                                                            und verstößt                                                            nicht gegen                                                            verfassungsrechtliche                                                            Grundlagen.                                                             Der                                                            selbständige                                                            Unternehmer                                                            hatte den                                                            betrieblichen                                                            Pkw für                                                            wöchentliche                                                            Familienheimfahrten                                                            im Rahmen der                                                            Doppelten                                                            Haushaltsführung                                                            genutzt. Der                                                            Kläger berief                                                            sich auf die                                                            anderweitige                                                            Behandlung in                                                            der                                                            Lohnabrechnung                                                            eines                                                            Arbeitnehmers,                                                            der eine                                                            Heimfahrt                                                            wöchentlich                                                            nicht als                                                            geldwerten                                                            Vorteil                                                             versteuern                                                            muss. Insofern                                                            sah dieser                                                            eine                                                            Ungleichbehandlung                                                            zum Ansatz bei                                                            Gewinneinkünften.                                                            Der BFH aber                                                            sah die                                                            anderweitige                                                            Behandlung als                                                            begründet und                                                            damit rechtens                                                            an. Im                                                            Urteilsfall                                                            wurden die 13                                                            durchgeführten                                                            Familienheimfahrten                                                            damit                                                            besteuert und                                                            mit der                                                            Entfernungspauschale                                                            verrechnet. 
Lohnbuchhaltung 
Krankenversicherung                    für Studierende 
Viele Studierende sind im Rahmen der                    Familienversicherung mit ihren Eltern                    krankenversichert. Über das 25. Lebensjahr hinaus ist                    dies jedoch nicht möglich (verschieben der Grenze                    durch Wehrpflicht usw. ist ausnahmsweise möglich). Ist                    ein Elternteil privat versichert, ist eine Abdeckung                    durch die Familienversicherung nicht möglich. Das                    monatliche Einkommen bei der Familienversicherung darf                    385,00 EUR nicht übersteigen, bei einem Minijob sind                    es 450,00 EUR. Kann eine Familienversicherung nicht                    erfolgen, können sich die Studierenden in der                    studentischen Versicherung versichern. Der Beitrag ist                    einheitlich mit 64,77 EUR für die Krankenversicherung                    und 12,24 EUR für die Pflegeversicherung für alle                    Krankenkassen festgelegt. Für Kinderlose sind bei der                    Pflegeversicherung 13,73 EUR zu entrichten. 
Lohnsteuerhilfe 
Arbeitszimmer unterliegt nicht                      dem Aufteilungsverbot 
In einer Entscheidung des FG Köln                              ist die Rechtsprechung erneut der                              Auffassung, dass die Aufwendungen beim                              häuslichen Arbeitszimmer aufgeteilt werden                              können. Bei der gemischten Nutzung eines                              Zimmers muss ein geeigneter Schlüssel für                              die Aufteilung z. B. nach der anteiligen                              Fläche gefunden werden. Eine Aufteilung kann                              aber nach den Grundsätzen des Großen  Senats                              für gemischte Aufwendungen erfolgen. Die                              Revision ist zugelassen. Damit ist der                              Ansatz der sog. Arbeitsecke unbedingt in der                              Steuererklärung vorzunehmen und der weitere                              Verfahrensverlauf zu beobachten. 
Unternehmensberatung 
Vorsteueranteil                                                        aus ausländischen                                                        Umsätzen 
Nach                                            dem Urteil des EuGH vom                                            12.09.2013 gibt es keinen                                            globalen pro-rata-Satz für den                                            Abzug der anteiligen                                            Vorsteuer. In die Berechnung                                            können die ausländischen                                            Umsätze nicht mit einbezogen                                            werden. Bei einer                                            Steuerprüfung wurde die                                            vorgenommene                                            Vorsteueraufteilung des                                            Unternehmens nicht anerkannt.                                            Die französische                                            Finanzverwaltung hat bei der                                            Ermittlung der anteiligen                                            Vorsteuer nur die Umsätze der                                            inländischen Unternehmung ins                                            Verhältnis gesetzt. Der EuGH                                            bestätigte die Auffassung und                                            begründete diese damit, dass                                            die Mehrwertsteuer-Richtlinie                                            keinen globalen pro-rata-Satz                                            vorsieht. Damit können nur                                            inländische Umsätze als                                            Grundlage für die Berechnung                                            der anteilig abziehbaren                                            Vorsteuer herangezogen werden. 
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