Aktuelles aus Steuern
und Recht 
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 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 15 
 Buchhaltungsbüro 
 Einnahmen aus mehrjähriger Tätigkeit    
Wird aufgrund einer mehrjährigen Tätigkeit das Honorar erst im Jahr des Abschlusses der Tätigkeit vereinnahmt, liegen nach dem Urteil des BFH keine begünstigten Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Im Urteilsfall hat ein Rechtsanwalt die Beratung über mehrere Jahre hinweg erbracht, das Honorar erst am Ende der Beratung dem Klienten in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Die steuerliche Tarifermäßigung wurde jedoch vom BFH mit der Begründung verneint, dass keine besonderen außergewöhnlichen Tätigkeiten vorgelegen haben, sondern alltägliche Aufgaben des freien Berufes. Der Rechtsanwalt hatte in einer sich über Jahre hingezogenen Erbschaftsangelegenheit beraten. 
 Lohnbuchhaltung 
 Höhere Pfändungsfreigrenzen 
 Das BMJ gibt bekannt, dass ab dem 01.07.2013 neue Pfändungsfreigrenzen zur Anwendung kommen. Damit werden die geschützten Beträge,  die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen zur Anwendung kommen, entsprechend erhöht. Der damit ab dem 01.07.2013 unpfändbare Grundbetrag kommt mit 1.045, 04  EUR zur Anwendung (bisher 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich um 393,30 EUR für eine Person,  für die eine Unterhaltspflicht besteht. Für jede weitere Person kommen jeweils 219,12 EUR hinzu (bis zu fünf Personen werden berücksichtigt). Die aktuellen Werte können jeweils auf der Homepage des BMJ nachvollzogen werden. 
Lohnsteuerhilfe 
 Fahrtkosten im Praktikum 
 Der BFH hat am 16.01.2013 erneut zu Fahrtkosten eines Kindes Stellung genommen. Wieder kam er zum Ergebnis, dass die Fahrtkosten als Reisekosten und damit mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Ein Student hatte den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule absolviert. Der BFH stellt fest, dass der Betrieb keine regelmäßige Arbeitsstätte wird und damit die Entfernungspauschale nicht zum Ansatz kommen kann. 
   HINWEIS:  
   Für den Ansatz von Reisekosten müssen jedoch tatsächliche Aufwendungen entstanden sein. 
 Unternehmensberatung 
 Basiszins für Unternehmensbewertung  
 Zur Bewertung von Beteiligungen und Unternehmen werden die Nettoeinnahmen des Unternehmens abgezinst (nach IDW). Der dabei anzuwendende Zinssatz ist für Bewertungstage im Monat April 2013 unverändert mit 2,5% anzusetzen. Dazu kommt wie bisher ein Risikozuschlag, der ebenfalls unverändert geblieben ist. Die Basiszinssätze sollen nach Vorgabe des IDW von zukunftsorientierten Zerobonds-Zinssätzen abgeleitet werden. Dabei wird auf die von der Bundesbank verwendete Svensson-Methode zurückgegriffen.  |