Aktuelles aus Steuern
und Recht 
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            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 9  
            Buchhaltungsbüro 
            Umsatzsteuer                                                            bei Messen und                                                            Ausstellungen 
            Die                                                            Planung,                                                            Gestaltung                                                            sowie der Auf-                                                            und Abbau von                                                            Ständen bei                                                            Messen und                                                            Ausstellungen                                                            waren nach                                                            bisheriger                                                            Auffassung der                                                            Finanzverwaltung                                                            als sonstige                                                            Leistungen im                                                            Zusammenhang                                                            mit                                                            Grundstücken                                                            zu sehen.                                                            Deshalb wurde                                                            der Ort dieser                                                            Leistungen                                                            nach der                                                            Belegenheit                                                            des                                                            Grundstücks                                                            bestimmt. Der                                                            Europäische                                                            Gerichtshof                                                            hat allerdings                                                            entschieden,                                                            dass es sich                                                            bei derartigen                                                            Leistungen um                                                            unterschiedliche                                                            Arten von                                                            Leistungen                                                            handeln kann,                                                            z. B. um                                                            Werkleistungen,                                                            Veranstaltungsleistungen                                                            oder um eine                                                            Vermietung von                                                            Gegenständen.                                                            Eine Leistung                                                            im                                                            Zusammenhang                                                            mit einem                                                            Grundstück                                                            liegt auf                                                            keinen Fall                                                            vor. Die                                                            Finanzverwaltung                                                            wendet dies                                                            für Umsätze                                                            an, die ab dem                                                            01.01.2012                                                            ausgeführt                                                            werden. Wenn                                                            die Leistungen                                                            an einen                                                            Unternehmer                                                            für dessen                                                            Unternehmen                                                            erbracht                                                            werden,                                                            befindet sich                                                            der Ort der                                                            Leistung in                                                            der Regel                                                            dort, wo der                                                            Empfänger sein                                                            Unternehmen                                                            betreibt.  
            Lohnbuchhaltung 
            Umzugskosten                                  ab 2012          
            Für                                  Umzüge ab 01.01.2012 gelten neue                                  Pauschalen für umzugsbedingte                                  Unterrichtskosten und sonstige                                  Umzugsauslagen. Für die Anerkennung                                  umzugsbedingter Unterrichtskosten für                                  ein Kind gilt bei Beendigung des Umzugs                                  ab 01.01.2012 nun ein Betrag in Höhe von                                  1.657,00 EUR. Der Pauschbetrag für                                  sonstige Umzugsauslagen beträgt für                                  Verheiratete bei Beendigung des Umzugs                                  ab 01.01.2012 1.314,00 EUR; für Ledige                                  657,00 EUR. Der Pauschbetrag für                                  sonstige Umzugsauslagen erhöht sich für                                  weitere Personen mit Ausnahme des                                  Ehegatten um 289,00 EUR.  
             
            Lohnsteuerhilfe 
            Kranken- und                    Arbeitslosenversicherung 
            Mit dem Urteil des BFH vom 16.11.2011                            wird klargestellt, dass Beiträge zur                            Arbeitslosenversicherung nicht in voller Höhe                            und auch nicht im Wege eines negativen                            Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen                            sind. Außerdem bestimmt das Gericht, dass die                            Regelung über die Abziehbarkeit von Beiträgen                            zur Krankenversicherung weder                            verfassungswidrig ist noch liegt darin ein                            Verstoß gegen die grundgesetzlichen Regelungen                            vor. 
            Unternehmensberatung 
            Umsatzsteuer                                                      bei Ehrenamtlern 
            Mit                                          Schreiben vom 02.01.2012 hat                                          sich die Finanzverwaltung zur                                          Angemessenheit der Vergütung bei                                          ehrenamtlicher Tätigkeit                                          geäußert und damit die                                          Anforderungen an eine                                          Umsatzsteuerbefreiung streng                                          ausgelegt. Eine ehrenamtliche                                          Tätigkeit ist steuerfrei, wenn                                          das Entgelt nur in                                          Auslagenersatz und einer                                          angemessenen Entschädigung für                                          Zeitversäumnis besteht. Die                                          Finanzverwaltung formuliert nun                                          verschärft                                          Dokumentationspflichten und                                          Vergütungshöchstgrenzen.                                          Außerdem wird die                                          Umsatzsteuerbefreiung generell                                          abgelehnt, wenn                                          Vergütungsleistungen pauschal                                          gezahlt werden. Dies ist mit                                          erheblichen Auswirkungen für                                          Vereine, Verbände und                                          Organisationen, insbesondere im                                          Hinblick auf Dokumentation und                                          Vergütung des tatsächlichen                                          Zeitaufwands, verbunden.                                          Zwischenzeitlich wurde eine                                          Eingabe an den                                          Bundesfinanzminister getätigt,                                          wonach der hohe persönliche                                          Einsatz ehrenamtlich Engagierter                                          künftig steuerlich mehr                                          gefördert werden soll. 
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