Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
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            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 5  
            Buchhaltungsbüro 
            Pauschbeträge                                                            für                                                            Sachentnahmen                                                            2012 
            Die für das                                                            Jahr 2012                                                            geltenden                                                            Pauschbeträge                                                            für                                                            unentgeltliche                                                            Wertabgaben                                                            (Sachentnahmen)                                                            wurden von der                                                            Finanzverwaltung                                                            mit Schreiben                                                            vom 24.01.2012                                                            bekanntgegeben.                                                            Die                                                            Pauschbeträge                                                            sind                                                            Jahreswerte                                                            für eine                                                            Person. Für                                                            Kinder bis zum                                                            vollendeten 2.                                                            Lebensjahr                                                            entfällt der                                                            Ansatz eines                                                            Pauschbetrages;                                                            bis zum                                                            vollendeten                                                            12. Lebensjahr                                                            ist die Hälfte                                                            des jeweiligen                                                            Wertes                                                            anzusetzen.                                                            Bei gemischten                                                            Betrieben ist                                                            nur der                                                            jeweils höhere                                                            Pauschbetrag                                                            der                                                            entsprechenden                                                            Gewerbeklasse                                                            anzusetzen:  
            
              
                
                  Gewerbezweig  | 
                                                                                Jahreswert für                                                            eine Person                                                                
                      ohne                                                            Umsatzsteuer   | 
                 
                
                                      | 
                  EUR  | 
                  EUR  | 
                  EUR  | 
                 
                
                  Bäckerei  | 
                  873  | 
                  443  | 
                  1.316  | 
                 
                
                  Fleischerei   | 
                  693  | 
                  1.039  | 
                  1.732  | 
                 
                
                  Gast-                                                            und                                                            Speisewirtschaften   | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                 
                
                                                                               a) mit Abgabe                                                            von kalten                                                            Speisen   | 
                  831  | 
                  1.246  | 
                  2.077  | 
                 
                
                                                                               b) mit Abgabe                                                            von kalten und                                                            warmen Speisen   | 
                  1.149  | 
                  2.049  | 
                  3.198  | 
                 
                
                  Getränkeeinzelhandel   | 
                  0  | 
                  374  | 
                  374  | 
                 
                
                  Café                                                            und Konditorei   | 
                  886  | 
                  762  | 
                  1.648  | 
                 
                
                  Milch,                                                            Milcherzeugnisse,                                                            Fettwaren und                                                            Eier (Eh.)    | 
                  526  | 
                  70  | 
                  596  | 
                 
                
                  Nahrungs-                                                            und                                                            Genussmittel                                                            (Eh.)   | 
                  1.205  | 
                  582  | 
                  1.787  | 
                 
                
                  Obst,                                                            Gemüse,                                                            Südfrüchte und                                                            Kartoffeln                                                            (Eh.)   | 
                  277  | 
                  208  | 
                  485  | 
                 
              
             
            
            Lohnbuchhaltung 
            Neue                                  Dienstwagenbesteuerung?    
            Nach                                  einer Pressemitteilung des Deutschen                                  Bundestages vom 26.01.2012 soll in                                  Zukunft die Klimabilanz des Fahrzeuges                                  eine Rolle bei der steuerlichen                                  Behandlung von Dienstwagen spielen. Die                                  Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordern                                  in einem Antrag, dass der Anteil der                                  steuerlichen geltend zu machenden                                  Abschreibungen mit steigendem Ausstoß                                  von Kohlendioxid verringert werden soll.                                  Abschreibungsmöglichkeiten sollen sogar                                  ganz entfallen, wenn das Doppelte des                                  Zielwertes überschritten ist. Auch die                                  steuerliche Behandlung mit privater                                  Nutzung von Dienstwagen soll                                  diesbezüglich angepasst werden. Mit der                                  Steueränderung sollen nach Aussage des                                  Bundestages mehr Anreize für mehr                                  Nachfrage nach spritsparenden Autos                                  gesetzt werden.    
            Lohnsteuerhilfe 
            Häusliches Arbeitszimmer 
            Nach Entscheidungen des BFH, die am                            25.01.2012 veröffentlicht wurden, bildet das                            Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der                            gesamten beruflichen Betätigung bei einem                            Hochschullehrer und einem Richter. Dies hat                            zur Folge, dass die Aufwendungen für das                            häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht                            nicht als Werbungskosten abgezogen werden                            können. Nach der neuen gesetzlichen Regelung                            kann das häusliche Arbeitszimmer nur noch bei                            vorhandenem Mittelpunkt der gesamten                            betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in                            voller Höhe angesetzt werden. Alternativ dazu                            kann der Abzug bis maximal 1.250 EUR erfolgen,                            wenn für eine bestimmte Tätigkeit kein anderer                            Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die                            Ansatzmöglichkeit mit einer zeitlichen Nutzung                            von 50 % ist entfallen. Da weder für den Hoc                            hschullehrer noch für den Richter die noch                            vorhandenen Möglichkeiten in Frage kommen,                            bestätigt nun der BFH, dass der Abzug von                            Werbungskosten nicht möglich ist.  
            Unternehmensberatung 
            Finanzmarktstabilisierungsgesetz 
            Der                                          Ende 2010 geschlossene                                          Finanzmarktstabilisierungsfonds                                          soll wieder für neue Anteile                                          geöffnet werden. In dem von der                                          Bundesregierung eingebrachten                                          Entwurf des zweiten Gesetzes zur                                          Umsetzung eines Maßnahmenpakets                                          zur Stabilisierung des                                          Finanzmarktes soll der Bund                                          damit die Finanzmarktstabilität                                          auch im Falle einer systemischen                                          Krise sichern. Vorgesehen sind                                          Gewährleistungs- und                                          Kreditmöglichkeiten für Banken                                          bis zu 480 Milliarden EUR. Der                                          auch als Zweites                                          Finanzmarktstabilisierungsgesetz                                          bezeichnete Entwurf ist                                          identisch mit dem bereits von                                          der Koalitionsfraktion                                          eingebrachten Entwurf.  
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