Aktuelles aus Steuern
und Recht 
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 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 43 
 Buchhaltungsbüro 
 Umsatzsteuervorauszahlung 
 Umsatzsteuervorauszahlungen                                                            sind                                                            regelmäßig                                                            wiederkehrende                                                            Ausgaben.                                                            Soweit diese                                                            kurze Zeit vor                                                            Beginn oder                                                            kurze Zeit                                                            nach                                                            Beendigung des                                                            Kalenderjahres,                                                            zu dem sie                                                            wirtschaftlich                                                            gehören,                                                            zugeflossen                                                            sind, gelten                                                            sie als in                                                            diesem                                                            Kalenderjahr                                                            bezogen. Nach                                                            laufender                                                            Rechtsprechung                                                            des BFH ist                                                            hier ein                                                            Zeitraum von                                                            bis zu 10                                                            Tagen                                                            maßgebend.                                                            Nach einer                                                            aktuellen                                                            Entscheidung                                                            des                                                            Finanzgerichts                                                            Niedersachsens                                                            kann bei der                                                            Prüfung des                                                            10-Tage-Zeitraums                                                            nicht                                                            berücksichtigt                                                            werden, dass                                                            sich das                                                            Fristende an                                                            einem Sonn-                                                            oder Feiertag                                                            auf den                                                            nächsten                                                            Werktag                                                            verlängert.                                                            Die Revision                                                            ist                                                            mittlerweile                                                            beim BFH                                                            angängig. 
 Lohnbuchhaltung 
  Rentenversicherungspflicht                                    Gesellschafter 
 Das                                    Bundessozialgericht hat am 29.08.2012                                    entschieden, dass die                                    Rentenversicherungspflicht selbständig                                    mitarbeitender Gesellschafter nicht                                    entfällt, wenn sich bei der                                    Berücksichtigung der Anzahl der                                    Gesellschafter ergibt, dass ein                                    Arbeitnehmer von dem einzelnen                                    Gesellschafter nur in einem Umfang                                    beschäftigt wird, der die                                    Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet.                                    Im Urteilsfall ging es um die                                    Rentenversicherungspflicht eines                                    selbständig tätigen Dozenten. Es wurde                                    eine Arbeitnehmerin als Bürokraft mit                                    405 EUR brutto beschäftigt. Hätte der                                    Selbständige regelmäßig mehrere                                    Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang                                    beschäftigt, so bestünde für den                                    Selbständigen keine                                    Rentenversicherungspflicht.  
   HINWEIS: 
   Selbständige Gesellschafter müssen                                    damit zur Vermeidung der                                    Rentenversicherungspflicht                                    sicherstellen, dass die Vergütung der                                    von der Gesellschaft beschäftigten                                    Arbeitnehmer je Gesellschafter die                                    Geringf ügigkeitsgrenze überschreitet. 
 Lohnsteuerhilfe 
 Langfristiger Einsatz beim                      Kunden  
  Nach einer nun veröffentlichten                              Entscheidung des BFH vom 13.06.2012 kann die                              betriebliche Einrichtung des Kunden des                              Arbeitgebers unabhängig von der Dauer des                              Einsatzes grundsätzlich keine regelmäßige                              Arbeitsstätte sein. Die Annahme einer                              regelmäßigen Arbeitsstätte wäre nur dann                              möglich, wenn der Arbeitgeber dort über eine                              eigene Betriebsstätte verfügt. Regelmäßige                              Arbeitsstätten sind dauerhaft betriebliche                              Einrichtungen des Arbeitgebers, denen der                              Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er                              nachhaltig, fortdauernd und immer wieder                              aufsucht. Dies ist regelmäßig im Betrieb des                              Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall,                              nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer                              betrieblichen Einrichtung des Kunden des                              Arbeitgebers. 
 Unternehmensberatung 
 Berufsbetreuer                                                        und Umsatzsteuer  
 Das                                            BMJ hat in einer                                            Pressemitteilung vom                                            19.10.2012 erklärt, dass im                                            Rahmen der Verhandlungen zum                                            Jahressteuergesetz 2013 eine                                            Einigung zur                                            Umsatzsteuerfreiheit der                                            Berufsbetreuervergütung                                            erzielt werden konnte.                                            Berufsbetreuer erhalten eine                                            Vergütung nach dem Gesetz über                                            die Vergütung von Vormündern                                            und Betreuern. Bislang                                            unterliegt diese Vergütung                                            grundsätzlich der                                            Umsatzsteuerpflicht. Bei der                                            im Jahr 2005 eingeführten                                            Pauschalvergütung wurde auch                                            die gesetzliche Umsatzsteuer                                            rechnerisch mit einbezogen.                                            Die Umsatzsteuerbefreiung                                            führt damit im Endergebnis zu                                            einer deutlichen Erhöhung der                                            Vergütung der Berufsbetreuer.   |