Aktuelles aus Steuern
und Recht 
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            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 4  
            Buchhaltungsbüro 
            Einkommensteuerveranlagung                                                            2011 
            Nach                                                            einer                                                            Pressemitteilung                                                            der OFD                                                            Koblenz können                                                            Steuerzahler                                                            in diesem Jahr                                                            frühestens ab                                                            Mitte März mit                                                            ihrem                                                            Steuerbescheid                                                            rechnen. Grund                                                            dafür sind                                                            gesetzliche                                                            Änderungen,                                                            die                                                            Arbeitgebern,                                                            Versicherungen                                                            und anderen                                                            Institutionen                                                            eine Frist bis                                                            zum 28.                                                            Februar eines                                                            Jahres                                                            einräumen. Die                                                            für die                                                            Steuerberechnung                                                            benötigten                                                            Daten, wie                                                            Lohnsteuerbescheinigungen,                                                            Beitragsdaten                                                            zu Kranken-                                                            und                                                            Pflegeversicherung,                                                            Altersvorsorge                                                            sowie                                                            Rentenbezugsmitteilungen                                                            sind bis zu                                                            diesem Termin                                                            an die                                                            Finanzverwaltung                                                            zu liefern.                                                            Die                                                            Finanzämter                                                            können daher                                                            erst ab März                                                            die                                                            Bearbeitung                                                            der                                                            Einkommensteuererklärungen                                                            vornehmen. Der                                                            fertige                                                            Steuerbescheid                                                            wird nach                                                            Aussage der                                                            Finanzverwaltung                                                            nicht vor                                                            Mitte März im                                                            heimischen                                                            Briefkasten                                                            landen. 
            Lohnbuchhaltung 
            Minijobber                                  erhalten oft Niedriglöhne    
            Nach                                  einer Pressemitteilung vom 18.01.2012                                  der Hans-Böckler-Stiftung werden                                  Minijobberinnen und Minijobber geringer                                  bezahlt als andere Beschäftigte. Fast 90                                  % der geringfügig Beschäftigten arbeiten                                  zu Niedriglöhnen, obwohl dies verboten                                  ist. Unternehmen nutzen offensichtlich                                  Minijobs um Personalkosten zu drücken.                                  Besonders eklatant ist der Lohnrückstand                                  unter geringfügig Beschäftigten, die                                  gleichzeitig Arbeitslosengeld II                                  beziehen. Das sind Ergebnisse aus drei                                  neuen Studien, die von der Stiftung                                  gefördert werden. Diese zeigen auch,                                  dass Minijobs selten als stabile                                  Beschäftigung durchgeführt werden und                                  nur als Hinzuverdienst angesehen wird.                                  Das Teilzeit- und Befristungsgesetz                                  verbiete Lohnabschläge aufgrund kürzerer                                  Arbeitszeiten. Auch Minijobbende haben                                  Ansprüche auf die gleichen                                  Bruttostundenlöhne wie in einer                                  vergleichbaren                                  sozialversicherungspflichtigen                                  Beschäftigung.                
    
            Lohnsteuerhilfe 
            Erstausbildungskosten vor                    Gericht 
            Ein neues Musterverfahren zu                            Erstausbildungskosten soll die derzeit                            unsichere Rechtslage zur unbeschränkten                            Abziehbarkeit klären. Ausgangspunkt ist die                            vor dem FG Baden-Württemberg anhängige Klage                            (Az. 10 K 4245/11). Ende des Jahres 2011 hat                            der Gesetzgeber die Abziehbarkeit von                            Erstausbildungskosten als Werbungskosten bzw.                            Betriebsausgaben ausgeschlossen. Dies steht im                            Widerspruch der Rechtsprechung des BFH, der                            derartige Aufwendungen unbeschränkt als vorab                            entstandenen Werbungskosten bzw.                            Betriebsausgaben anerkannt hat. Aufwendungen                            für die Erstausbildung oder das Erststudium                            sollten weiterhin als Werbungskosten oder aber                            Betriebsausgaben in der Steuererklärung                            geltend gemacht werden. Bei Ablehnung durch                            die Finanzverwaltung soll Einspruch eingelegt                            und R uhen des Verfahrens ausdrücklich                            beantragt werden. 
            Unternehmensberatung 
            Zweite                                                      Stufe der                                                      Insolvenzrechtsreform 
            Insolvente                                          Existenzgründer und Verbraucher                                          erhalten durch die zweite Stufe                                          der Insolvenzrechtsreform                                          schneller als bisher eine zweite                                          Chance, wenn sie einen Teil                                          ihrer Schulden begleichen. Dies                                          liegt auch im Interesse der                                          Gläubiger, weil die Schuldner so                                          einen gezielten Anreiz erhalten,                                          möglichst viel zu bezahlen.                                          Künftig können Schuldner im                                          Insolvenzverfahren schon nach                                          drei Jahren statt bisher sechs                                          Jahren von ihren Restschulden                                          befreit werden. Dazu müssen                                          mindestens ¼ der Forderungen und                                          die Verfahrenskosten beglichen                                          sein. Eine Verkürzung von bisher                                          sechs auf fünf Jahre ist                                          möglich, wenn wenigstens die                                          Verfahrenskosten vollständig                                          bezahlt werden. Außerdem wird                                          das außergerichtliche                                          Einigungsverfahren gestärkt.                                          Sollten sich einzelne Gläubiger                                          gegen eine sinnvolle                                          außergerichtliche Einigung                                          sperren, kann die Zustimmung                                          künftig vom Gericht ersetzt                                          werden.  
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