Aktuelles aus Steuern
und Recht 
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            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 3  
            Buchhaltungsbüro 
            Privatnutzung                                                            beim                                                            Kleinunternehmer 
            Unternehmer,                                                            die bestimmte                                                            Umsatzgrenzen                                                            nicht                                                            überschreiten,                                                            sind                                                            Kleinunternehmer                                                            nach § 19                                                            UStG. Es muss                                                            weder                                                            Umsatzsteuer                                                            abgeführt                                                            werden noch                                                            besteht die                                                            Berechtigung,                                                            Vorsteuern in                                                            Ansatz zu                                                            bringen.                                                            Hierbei wird                                                            der                                                            maßgebliche                                                            Umsatz nach                                                            vereinnahmten                                                            Entgelten                                                            bemessen;                                                            gekürzt werden                                                            die darin                                                            enthaltenen                                                            Umsätze von                                                            Wirtschaftsgütern                                                            des                                                            Anlagevermögens.                                                            Nach einer                                                            Entscheidung                                                            des BFH                                                            (veröffentlicht                                                            am 11.01.2012)                                                            ist bei der                                                            Berechnung des                                                            Gesamtumsatzes                                                            die private                                                            Verwendung                                                            nicht zu                                                            berücksichtigen.                                                            Im Urteilsfall                                                            wurde die                                                            private                                                            Nutzung des                                                            Pkws, der dem                                                            Betriebsvermögen                                                            zugeordnet                                                            war, nicht bei                                                            der Berechnung                                                            der                                                            maßgeblichen                                                            Umsatzgrenze                                                            einbezogen. 
            Lohnbuchhaltung 
            Krankenkassenwahl  
            Nach                                  einer Entscheidung des Landgerichts                                  Frankfurt/Oder dürfen Arbeitgeber bei                                  der Wahl der Krankenkasse durch den                                  Arbeitnehmer keinen Druck ausüben oder                                  sachwidrig Einfluss nehmen. Wird die                                  Krankenkassenwahl beeinflusst, liegt ein                                  Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.                                  Bei einem Einstellungsgespräch wurde der                                  eventuell zukünftigen Mitarbeiterin                                  bereits als Einstellungsvoraussetzung                                  der Wechsel zu einer bestimmten                                  Krankenkasse genannt. Als die                                  Arbeitnehmerin kurze Zeit nach                                  Anstellung diesen Krankenkassenwechsel                                  widerrufen hat, wurde das befristete                                  Arbeitsverhältnis anschließend nicht                                  verlängert. Bei dem stattgefundenen                                  Personalgespräch wurde auch der nicht                                  vollzogene Krankenkassenwechsel zum                                  Thema gemacht. Die Berufung des                                  Arbeitgebers wurde zurückgenommen,                                  sodass das Urteil des Landgerichts                                  Frankfurt/Oder rechtskräftig geworden                                  ist. 
    
            Lohnsteuerhilfe 
            Nebenkosten bei Immobilien 
            
                        Das FG Münster hat entschieden, dass                            Anschaffungsnebenkosten einer vermieteten                            Immobilie auch dann im Wege der Abschreibung                            zu berücksichtigen sind, wenn diese                            unentgeltlich erworben wurde. Die Aufwendungen                            wurden deshalb bei den Einkünften aus                            Vermietung und Verpachtung im Wege der                            Abschreibung als Werbungskosten zugelassen.                            Die Aufwendungen, die auf die selbst genutzte                            Wohnung entfallen, bleiben dabei außen vor. Im                            Urteilsfall wurden im Wege der                            Erbauseinandersetzung Grundstücke dem                            Alleineigentum der jeweils Beteiligten                            zugewiesen. Durch die Erbauseinandersetzung                            entstanden Aufwendungen (Kosten der                            Erbauseinandersetzung, Kosten der                            Grundbucheintragung), die das Finanzamt                            aufgrund des unentgeltlichen Erwerbs zunächst                            abgelehnt hatte. Gegen das Urteil wurde aller                            dings Revision zugelassen. 
            Unternehmensberatung 
            Informationen                                                      zur Altersvorsorge 
            Nach                                          einer Pressemitteilung des BMF                                          vom 12.01.2012 hat die                                          Finanzverwaltung den Entwurf                                          eines standardisierten,                                          produktübergreifenden                                          Informationsblattes für                                          zertifizierte                                           Altersvorsorgeverträge                                          (Riester-Rente) und                                          zertifizierte                                          Basisrentenverträge (Rürup)                                          bekanntgegeben. Mit dieser                                          Muster-Produktinformation soll                                          die Transparenz bei den                                          Riester-Renten und Basisrenten                                          verbessert werden. So soll der                                          Kunde die verschiedenen                                          angebotenen Produkte besser                                          miteinander vergleichen können.                                          In übersichtlicher und                                          komprimierter Form soll der                                          Verbraucher Informationen zum                                          Vertrag, einschließlich der                                          Kosten, zur Verfügung gestellt                                          bekommen. In einem                                          Forschungsgutachten wurde die                                          Empfehlung ausgesprochen, für                                          Altersvorsorge - und                                          Basisrentenverträge ein                                          einheitliches                                          Produktinformationsblatt                                          gesetzlich vorzugeben. Die                                          Ergebnisse des Gutachtens werden                                          vom BMF ausgewertet und das Ziel                                          eines entsprechenden                                          Musterinformationsblattes dann                                          weiter verfolgt.  
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