Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 22

Buchhaltungsbüro

Vorsteuerabzug bei teilweiser Verwendung

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung wurde eine neue Begrifflichkeit eingeführt: Nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne. Dazu gehört z. B. der ideelle Bereich eines Vereins. Aus Eingangsleistungen, die sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne bezogen werden, können seitdem Vorsteuerbeträge nur noch anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 24.04.2012 hat die Finanzverwaltung nun diese Frist bis Ende des Jahres 2012 verlängert. 

Lohnbuchhaltung

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der BFH hat mit einer Pressemitteilung vom 23.05.2012 darauf hingewiesen, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dieser Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn z. B. als Fahrtziel nur der Straßenname angegeben ist. Im Urteilsfall wurden diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst.

Lohnsteuerhilfe

Bundesfreiwilligendienst

Mit  Wirkung zum 01.07.2011 wurde die Wehrpflicht ausgesetzt und durch den freiwilligen Wehrdienst mit einer Dauer von bis zu 23 Monaten ersetzt. Die Bezüge für den freiwilligen Wehrdienst sind steuerfrei. Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst sind nach bisheriger Gesetzeslage steuerpflichtig. Diese werden aber von der Finanzverwaltung aufgrund einer Billigkeitsregelung als steuerfrei behandelt, um sie gegenüber dem freiwilligen Wehrdienst nicht zu benachteiligen. Mit dem Jahressteuergesetz 2013 wird unter anderem das für den Bundesfreiwilligendienst bezahlte Taschengeld in Höhe von 363 EUR steuerfrei gestellt.

Unternehmensberatung

Datenverwendung zu Werbezwecken

Am 01.09.2012 wird es ernst: Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Kundendatenbanken sauber sein, da dann die Übergangsfrist für die Datenverwendung zu Werbezwecken aufgrund der Bundesdatenschutz-Novelle endet. Künftig muss eine Einwilligung des Kunden vorliegen, dass dieser mit der werblichen Verwendung und Speicherung seiner Daten einverstanden ist. Jeder einzelne Datensatz muss so protokolliert sein, dass die schriftliche Zustimmung des Dateninhabers klar ersichtlich ist. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist enorm. Die Übergangsfrist der vergangenen drei Jahre konnte bereits dazu genutzt werden, um die nötigen rechtlichen Vorkehrungen zu treffen. Konkret müssen die Unternehmen drei Einwilligungen von jedem Empfänger einholen bzw. vorweisen können: Für die Datenspeicherung und Nutzung zu Werbezecken sowie für die konkrete Ansprache per E-Mail-Werbung und Telefonwerbung. Dabei müssen hohe Anforderungen beachtet werden. Nach dem Bundesdatenschutzg esetz muss der Kunde sowohl für das Speichern als auch für die Nutzung seiner personenbezogenen Daten schriftlich einwilligen, wenn er die werbliche Verwendung zulassen will. Die gesamte Erlaubnis kann er aber auch elektronisch erteilen.
HINWEIS:
Der ITK-Handel kommt nicht umhin, jetzt seine Datenbanken akribisch in Bezug auf die Protokollierung des Kundeneinverständnisses zu durchforsten. 

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