Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
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            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 15  
            Buchhaltungsbüro 
            Kleinunternehmerregelung  
            Die private                                                            Verwendung                                                            eines                                                            teilweise                                                            unternehmerisch                                                            genutzten                                                            Gegenstandes                                                            ist als                                                            unentgeltliche                                                            Wertabgabe                                                            steuerbar,                                                            wenn  dieser                                                            Gegenstand dem                                                            Unternehmen                                                            vollständig                                                            zugeordnet                                                            worden ist und                                                            die                                                            unternehmerische                                                            Verwendung zum                                                            vollen oder                                                            teilweisen                                                            Vorsteuerabzug                                                            berechtigt                                                            hat. Ist der                                                            Unternehmer                                                            als                                                            Kleinunternehmer                                                            nicht zum                                                            Vorsteuerabzug                                                            berechtigt,                                                            findet die                                                            Besteuerung                                                            der                                                            unentgeltlichen                                                            Wertabgabe                                                            keine                                                            Anwendung.                                                            Folglich ist                                                            bei der                                                            Berechnung des                                                            Gesamtumsatzes                                                            für die                                                            Kleinunternehmerregelung                                                            eine                                                            unentgeltliche                                                            Wertabgabe                                                            nicht                                                            hinzuzurechnen.                                                            Sollte der                                                            Kleinunternehmer                                                            den                                                            teilunternehmerisch                                                            verwendeten                                                            Gegenstand                                                            erworben                                                            haben, als er                                                            noch keine                                                            Kleinunternehmerregelung                                                            angewendet                                                            hat, entfällt                                                            ebenfalls die                                                            Berechnung der                                                            unentgeltlichen                                                            Wertabgabe für                                                            den                                                            Gesamtumsatz                                                            des                                                            Kleinunternehmers.                                                             Dagegen ist                                                            die                                                            unentgeltliche                                                            Wertabgabe in                                                            den                                                            Gesamtumsatz                                                            einzubeziehen,                                                            wenn ein                                                            Regelbesteuerer                                                            den                                                            Gesamtumsatz                                                            des                                                            vorangegangen                                                            Jah res                                                            ermittelt und                                                            die                                                            unentgeltliche                                                            Wertabgabe im                                                            vorangegangenen                                                            Kalenderjahr                                                            steuerbar war.  
              
            Lohnbuchhaltung 
            EU-Kommission                                  zu Grenzpendlern 
            Nach                                  einer Mitteilung vom 02.04.2012                                  beabsichtigt die EU Kommission die                                  Steuervorschriften der Mitgliedstaaten                                  im Hinblick auf Benachteiligung von                                  Grenzgängern zu überprüfen. Es soll die                                  Situation der angestellten und                                  abhängigen Beschäftigten, aber auch die                                  der Selbständigen und Rentenempfänger                                  festgestellt werden. Soweit                                  diskriminierende Bestimmungen gefunden                                  werden, leitet die betreffende                                  Kommission ein                                  Vertragsverletztungsverfahren des                                  einzelnen Mitgliedsstaates ein.                                  Schätzungen zufolge gehen mehr als 1,2                                  Mio. Menschen in der EU einer                                  grenzüberschreitenden Beschäftigung                                  nach. Nach wie vor halten jedoch                                  steuerliche Hindernisse Steuerbürger                                  davon ab, in einem anderen                                  Mitgliedsstaat Arbeit zu suchen.  
     
            Lohnsteuerhilfe 
            Kinderbetreuungskosten 
            
                          Die Finanzverwaltung hat mit                            BMF-Schreiben vom 14.03.2012 ausführlich zur                            steuerlichen Berücksichtigung von                            Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungsjahr                            2012 Stellung genommen. Die Unterscheidung                            nach erwerbsbedingten und nicht                            erwerbsbedingten  Kinderbetreuungskosten ist                            entfallen. Ab dem Veranlagungsjahr 2012 sind                            Kinderbetreuungskosten einheitlich als                            Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von                            4.000 EUR je Kind und Jahr abziehbar. Für die                            Berücksichtigung bei außersteuerlichen                            Rechtsnormen wird aber, wie bisher, eine                            Berücksichtigung vorgenommen. Unverändert                            bleiben die Anforderungen an den Nachweis der                            Kinderbetreuungskosten. So können weiterhin                            nur unbare Zahlungen mit entsprechenden                            Belegen = Rechnungen mit maximal 2/3 der                            Anforderungen berücksichtigt w erden. 
            Unternehmensberatung 
            Inbetriebnahme                                                      PV-Anlage 
            Das                                          OLG Schleswig-Holstein hat sich                                          mit Urteil vom 22.03.2012 zur                                          Frage, wann eine Anlage als in                                          Betrieb genommen gilt, geäußert.                                          Je nach Inbetriebnahme wird für                                          die Laufzeit der PV-Anlage die                                          Höhe der Einspeisevergütung                                          festgesetzt. Wird eine                                          Photovoltaikanlage  nur                                          teilweise in einem Jahr                                          fertiggestellt, kann auch nur                                          für diesen Teil der Anlage die                                          höhere Einspeisevergütung für                                          Strom in das öffentliche Netz                                          verlangt werden. Für den im                                          Folgejahr fertig gestellten Rest                                          der Anlage gilt die                                          Einspeisevergütung für das                                          Fertigstellungsjahr. Nach Sinn                                          und Zweck der Regelung zu den                                          erneuerbaren Energien wird                                          deutlich, dass die Vorschrift                                          mehrere Anlagen (Module)                                          ausschließlich deshalb zu einer                                          Anlage zusammenfügt, um eine                                          missbräuchlich hohe Vergütung                                          durch Zusammenstellung von                                          mehreren kleinen Anlagen zu                                          verhindern. Für kleine Anlagen                                          werden höhere Vergütungssätze                                          für Strom bezahlt, als für                                          größere Anlagen. 
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