Aktuelles aus Steuern
und Recht 
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            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 11  
            Buchhaltungsbüro 
            Archivierung                                                            von Rechnungen                                                            und                                                            Lieferscheinen 
            Nach                                                            der Verfügung                                                            des                                                            Bayerischen                                                            Landesamtes                                                            für Steuern                                                            vom 13.02.2012                                                            kann der                                                            belieferte                                                            Kunde seine                                                            gesetzliche                                                            Aufbewahrungspflicht                                                            nicht                                                            erfüllen, wenn                                                            er lediglich                                                            die                                                            Archivierungs-CD                                                            mit den Daten                                                            des                                                            Lieferanten                                                            aufbewahrt.                                                            Diese                                                            Archivierungs-CD                                                            gibt nicht die                                                            Originale des                                                            aufbewahrungspflichtigen                                                            Kunden wieder,                                                            sondern                                                            Unterlagen                                                            eines Dritten.                                                            Damit sind                                                            Anfragen von                                                            Unternehmen                                                            (insbesondere                                                            von Apotheken)                                                            zu verneinen,                                                            bei denen                                                            Kunden auf die                                                            Aufbewahrung                                                            der                                                            Tagesrechnungen                                                            und ggf. auch                                                            der                                                            Lieferscheine,                                                            die ihnen vom                                                            Lieferanten                                                            zugesandt                                                            worden sind,                                                            verzichten                                                            können. Die                                                            anhand der                                                            eigenen                                                            Unterlagen                                                            erstellten                                                            Archivierungs-CDs                                                            sind damit                                                            nicht für die                                                            Kunden als                                                            ordnungsgemäß                                                            archivierte                                                            Daten                                                            anzuerkennen.  
            Lohnbuchhaltung 
            Smartphones                                  und Software steuerfrei überlassen          
            Im                                  Entwurf eines                                  Gemeindefinanzreformgesetzes soll u. a.                                  die private Nutzung von Computersoftware                                  des Arbeitgebers steuerfrei gestellt                                  werden. Dies soll auch gelten, wenn der                                  Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern                                  Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones                                  oder Tablets zur privaten Nutzung                                  überlässt. Der Finanzausschuss beschloss                                  die Gesetzesänderung am 29.02.2012. Das                                  Gesetzgebungsverfahren dazu muss jedoch                                  erst abgeschlossen werden.             
            Lohnsteuerhilfe 
            Zumutbare Belastung bei                    Krankheitskosten 
            Hinsichtlich der anhängigen Frage, ob                            der Abzug der zumutbaren Belastung bei der                            Berücksichtigung von Krankheitskosten als                            außergewöhnliche Belastungen verfassungsgemäß                            ist, soll nun ein Vorläufigkeitsvermerk in den                            Steuerbescheiden aufgenommen werden.                            Steuerbescheide sind deshalb diesbezüglich                            genau zu überprüfen. In den Fällen, in denen                            das Finanzamt bereits eine                            Einspruchsentscheidung erlassen hat oder noch                            erlässt, die den Abzug der zumutbaren                            Belastung bestätigt, sollte noch vor Ablauf                            der Klagefrist die isolierte Aufhebung der                            Einspruchsentscheidung im Rahmen einer                            schlichten Änderung beantragt werden. Bei den                            laufenden Steuerbescheiden muss Einspruch                            eingelegt werden, sofern der                            Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs                            der zumutbaren Bela stung bei Krankheitskosten                            fehlt.  
              HINWEIS: 
              Derzeit wird je nach Höhe des Einkommens und                            der Anzahl vorhandener Kinder im                            Steuerbescheid berechnet, in welcher Höhe                            Krankheitskosten zumutbar sind. Nur der                            übersteigende Betrag schlägt sich bei der                            Berechnung der Steuererstattung tatsächlich                            nieder.  
            Unternehmensberatung 
            Einfachere                                                      Bilanzen für                                                      Kleinstunternehmen 
            Der                                          Rat der Wirtschafts- und                                          Finanzminister in Brüssel                                          verabschiedete am 21.02.2012 die                                          sog. Micro-Richtlinie mit den                                          Stimmen Deutschlands. Ziel der                                          Regelung ist es, besonders den                                          kleinsten Unternehmen                                          bürokratische Lasten bei der                                          Erstellung von Bilanzen                                          abzunehmen. Die jetzt von                                          Deutschland noch umzusetzende                                          Richtlinie enthält u. a.                                          folgende Erleichterungen:  
              - Befreiung von bestimmten                                          Bilanzierungspflichten (Der                                          umfangreiche Anhang zur Bilanz                                          muss von Kleinstunternehmern z.                                          B. nicht mehr erstellt werden) 
              - Einschränkung der                                          Veröffentlichungspflicht (Die                                          Offenlegung von                                          Kleinstunternehmen ist nicht                                          mehr zwingend erforderlich; der                                          Jahresabschluss muss nur noch an                                          das Register übersandt werden)  
              HINWEIS: 
              Von den vorgesehenen Befreiungen                                          profitieren Kleinstunternehmen.                                          Dazu müssen mindestens zwei von                                          den folgenden drei                                          Schwellenwerten unterschritten                                          werden: 
            Bilanzsumme 350.000 EUR,                                          Jahresumsatz 700.000 EUR und                                          zehn Mitarbeiter. 
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