Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 43  
            Buchhaltungsbüro 
            Innergemeinschaftliche                                                            Lieferung 
            Nach                                                            dem Urteil des                                                            BFH vom                                                            11.08.2011                                                            kann die                                                            Angabe eines                                                            unzutreffenden                                                            Bestimmungsortes                                                            unschädlich                                                            sein. Bei                                                            einem                                                            Reihengeschäft                                                            mit zwei                                                            Lieferungen                                                            und drei                                                            Beteiligten                                                            ist die erste                                                            Lieferung als                                                            innergemeinschaftliche                                                            Lieferung                                                            steuerfrei.                                                            Hierzu muss                                                            der erste                                                            Abnehmer eine                                                            Beauftragung                                                            und eine                                                            Vollmacht zur                                                            Abholung und                                                            Beförderung                                                            des                                                            gelieferten                                                            Gegenstandes                                                            in das übrige                                                            Gemeinschaftsgebiet                                                            erteilen, die                                                            Kosten für die                                                            Beförderung                                                            werden aber                                                            vom zweiten                                                            Abnehmer                                                            getragen. Nach                                                            EuGH-Rechtsprechung                                                            kommt es auf                                                            die                                                            Verpflichtung                                                            und die                                                            Absichtsbekundung                                                            an, den                                                            Gegenstand                                                            unter                                                            Verwendung                                                            einer nicht                                                            vom                                                            Liefermitgliedstaat                                                            erteilten                                                            USt-Id-Nr. in                                                            den                                                            Bestimmungsmitgliedstaat                                                            zu befördern.                                                            Im                                                            entschiedenen                                                            Fall waren                                                            zwar die                                                            Voraussetzungen                                                            einer                                                            steuerfreien                                                            innergemeinschaftlichen                                                            Lieferung                                                            nicht erfüllt,                                                            allerdings                                                            konnte sich                                                            die Klägerin                                                            auf den                                                            Vertrauensschutz                                                            berufen.                                                            Aufgrund der                                                            vorliegenden                                                            Vollmacht war                                                            von einer                                                            Versendung in                                                            das übrige                                                            Gemei                                                            nschaftsgebiet                                                            auszugehen.  
            Lohnbuchhaltung 
            1 %-Regelung                                  beim BFH 
            Nun                                  lässt der Bund der Steuerzahler die                                  Besteuerung von Firmenwagen nach der                                  sog. 1 %-Regelung vom BFH überprüfen                                  (Az. VI R 51/11). Wer seinen Dienstwagen                                  auch privat benutzen darf, muss entweder                                  mit einem Fahrtenbuch oder mit der 1                                  %-Methode den geldwerten Vorteil                                  versteuern. Für die Berechnung nach der                                  1 %-Regelung ist der                                  Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs                                  anzusetzen. Dieser liegt jedoch deutlich                                  über den handelsüblichen                                  Verkaufspreisen. Im vorgelegten Fall                                  hatte sich ein Arbeitnehmer für einen                                  gebrauchten Dienstwagen entschieden. Mit                                  dem Musterverfahren soll geprüft werden,                                  ob die Heranziehung des                                  Bruttolistenneupreises tatsächlich                                  rechtmäßig ist.             
            Lohnsteuerhilfe 
            Umzug in Etappen 
            Ein Umzug in Etappen ist in der Regel                            privat veranlasst. Zieht ein Arbeitnehmer                            zunächst in eine „Zwischenlösung“ und erst                            später in die endgültige Wohnung, ist der                            zweite Umzug am Beschäftigungsort regelmäßig                            privat veranlasst. Die entstandenen                            Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten                            abziehbar. Die berufliche Veranlassung eines                            Umzugs endet mit dem Einzug in die erste                            Wohnung am neuen Arbeitsort. Der zweite Umzug                            am Beschäftigungsort ist regelmäßig privat                            veranlasst, da kein Veranlassungszusammenhang                            für den zweiten Umzug besteht. Abgestellt wird                            auf den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers.                            Diese Rücksicht ist nicht mehr geboten, wenn                            der Arbeitnehmer seinen bisherigen                            Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort verlegt                            hat (FG Köln vom 14.07.2011).  
            Unternehmensberatung 
            Krankengeld                                                      nach Ende des Jobs 
            Nach Meinung des                                      Landessozialgerichts Essen hat ein                                      Arbeitnehmer auch nach Ende des                                      Arbeitsverhältnisses Anspruch auf                                      Krankengeld. Arbeitnehmer, die am                                      letzten Tag ihres                                      Arbeitsverhältnisses von einem Arzt                                      krankgeschrieben werden, erhalten ab                                      dem Folgetag Krankengeld, auch wenn                                      mit dem Arbeitsverhältnis die                                      Versicherung mit Anspruch auf                                      Krankengeld endet. Damit                                      widerspricht das Gericht der                                      Auffassung der Spitzenverbände der                                      Krankenversicherungen. Für den                                      Anspruch ist es ausreichend, wenn                                      die Arbeitsunfähigkeit zu einem                                      Zeitpunkt festgestellt worden ist,                                      in dem noch die Versicherung mit                                      Krankengeldanspruch bestanden hat                                      und sich dann der                                      Krankengeldanspruch nahtlos an das                                      beendete Arbeitsverhältnis                                      anschließt. Zusätzlich weist das                                      Gericht darauf hin, dass die                                      Krankenkasse den Versicherten darauf                                      aufmerksam machen muss, dass                                      spätestens am letzten Tag des                                      Zeitraums, für den der Arzt                                      Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat,                                      die weiterbestehende                                      Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt                                      fes tgestellt werden muss. Versäumt                                      die Kasse diesen Hinweis, ist es                                      unschädlich, wenn der Versicherte                                      erst einen Tag später den Arzt                                      aufsucht und deshalb kein                                      lückenloser Krankengeldanspruch                                      besteht. 
              HINWEIS: 
              Wegen der grundsätzlichen Bedeutung                                      der Rechtssache wurde die Revision                                      zum Bundesozialgericht zugelassen.  
           |