Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
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            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 40  
            Buchhaltungsbüro 
            BMF-Schreiben                                                            zur E-Bilanz  
            Das                                                            Finanzministerium                                                            hat am                                                            28.09.2011 das                                                            finale                                                            Anwendungsschreiben                                                            zur E-Bilanz                                                            veröffentlicht.                                                            Gegenüber dem                                                            Entwurf vom                                                            Juli 2011                                                            haben sich                                                            noch einige                                                            Änderungen                                                            ergeben. So                                                            bleibt es bei                                                            der                                                            Nichtbeanstandungsregelung                                                            für 2012, das                                                            heißt die                                                            elektronische                                                            Bilanz kommt                                                            erst ab dem                                                            Wirtschaftsjahr                                                            = Kalenderjahr                                                            2013 zur                                                            Anwendung.                                                            Bilanz und GuV                                                            können für                                                            Wirtschaftsjahre                                                            einschließlich                                                            2012 noch in                                                            Papierform                                                            abgegeben                                                            werden.                                                            Außerdem wurde                                                            für                                                            Personengesellschaften                                                            für die                                                            Übermittlung                                                            der                                                            Kapitalkontenentwicklung                                                            die                                                            Übergangsfrist                                                            verlängert,                                                            das heißt, die                                                            zwingende                                                            Übermittlung                                                            muss erst ab                                                            dem                                                            Kalenderjahr =                                                            Wirtschaftsjahr                                                            2015 erfolgen.                                                            Für die                                                            gesonderte                                                            Übermittlung                                                            von Sonder-                                                            und                                                            Ergänzungsbilanzen                                                            wurde                                                            ebenfalls die                                                            Übergangsfrist                                                            verlängert.                                                            Diese können                                                            noch für                                                            Wirtschaftsjahre,                                                            die vor dem                                                            01.01.2015                                                            enden, im                                                            Berichtsbestandteil                                                            „Steuerliche                                                            Modifikationen“                                                            übermittelt                                                            werden.  
              HINWEIS: 
              Neu                                                            aufgenommen                                                            wurde der                                                            Hinweis auf                                                            eine Härtefa                                                            llklausel, die                                                            unter                                                            bestimmten                                                            Voraussetzungen                                                            auf Antrag                                                            weiterhin                                                            Papierbilanzen                                                            zulässt. 
            Lohnbuchhaltung 
              
            Der                                  Ausschuss für Wirtschaft und Technologie                                  hat am 28.09.2011 die Einstellung des                                  Verfahrens über den elektronischen                                  Entgeltnachweis (ELENA) beschlossen.                                  Hierbei wurde ein Entwurf eines Gesetzes                                  zur Änderung des                                  Beherbergungsstatistikgesetzes und des                                  Handelsstatistikgesetzes auf den Weg                                  gebracht. Das ELENA-Verfahren soll mit                                  diesem Gesetzesverfahren eingestellt und                                  alle bereits erhobenen Daten im                                  Zusammenhang sicher gelöscht werden. Die                                  Kosten für Bürger, Wirtschaft und                                  Verwaltung stehen nach Einschätzung des                                  Normenkontrollrates in keinem Verhältnis                                  zu den erwarteten Einsparungen. Das                                  Gesetzgebungsverfahren muss nun                                  abgewartet werden, das heißt die                                  Speicherung der Daten ist bislang weiter                                  vorzunehmen. 
HINWEIS: 
Es gibt Bestrebungen der Verbände, die                                  die sofortige Einstellung des Verfahrens                                  fordern. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Elektronische Lohnsteuerkarte                    kommt 
            Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte                            wird durch ein elektronisches Verfahren                            ersetzt. Arbeitnehmer werden daher in den                            kommenden Wochen über ihre persönlichen                            elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale                            (ELStAM) informiert. Rund 41 Millionen                            Arbeitnehmer erhalten ein                             Mitteilungsschreiben indem ihre zum 01.01.2012                            gültigen elektronischen ELStAM aufgeführt                            sind. Die übermittelten Daten sollten                            sorgfältig auf ihre Richtigkeit für den                            künftigen Lohnsteuerabzug überprüft werden.                            Korrekturen können bis zum Jahresende beim                            zuständigen Finanzamt beantragt werden.                            Falsche Daten könnten dazu führen, dass der                            Arbeitnehmer ab 2012 weniger Netto in der                            Gehaltsabrechnung vorfindet. Vorhandene                            Freibeträge müssen auf jeden Fall neu                            beantragt werden, beispielsweise die                            Entfernungsp auschale für Fahrten zwischen                            Wohnung und Arbeitsstätte. Da ein erhöhter                            Publikumsverkehr in den Finanzämtern erwartet                            wird, empfiehlt es sich, Anträge zu                            persönlichen Änderungen der ELStAM bereits                            jetzt über den Postweg einzureichen.                            Antragsformulare sind bei den Finanzämtern                            erhältlich oder können über das Internet                            abgerufen werden (www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do). 
            Unternehmensberatung 
            Steuerabkommen                                                      mit der Schweiz 
            Deutschland und die Schweiz haben                                      am 21.09.2011 ein Steuerabkommen                                      unterzeichnet. Mit dem Abkommen                                      sollen offene Frage zur Besteuerung                                      von Kapitalerträgen deutscher                                      Anleger in der Schweiz gelöst                                      werden. Mittels einer                                      Abgeltungsteuer soll eine                                      Gleichbehandlung für die steuerliche                                      Erfassung von Kapitalerträgen                                      sichergestellt werden. Dazu kommt                                      ein erweiterter Auskunftsaustausch,                                      der der Verfahrenskontrolle dient                                      und ein zusätzliches erhebliches                                      Entdeckungsrisiko für potentielles                                      neues Schwarzgeld in der Schweiz                                      schafft. Für die Vergangenheit wurde                                      eine pauschale Lösung gewählt, die                                      deutschen Anlegern mit                                      Kapitalerträgen in der Schweiz einen                                      Weg aus der Steuerflucht eröffnen.                                      Unversteuerte Vermögenswerte                                      deutscher Steuerpflichtiger sollen                                      in der Schweiz auf der Grundlage                                      dieses Abkommens pauschal mit einem                                      Steuersatz von 19 - 34 % auf das                                      Kapital nachversteuert werden.  
              HINWEIS: 
              Das Abkommen bedarf noch der                                      Genehmigung durch die Parlamente                                      beider Staaten und soll Anfang 2013                                      in Kraft treten.  
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