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            Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 37 
            Buchhaltungsbüro 
            Vergütung                                                            Vorsteuer 2010  
            Bis                                                            zum 30.09.2011                                                            kann die                                                            Vorsteuer, die                                                            im Ausland                                                            verausgabt                                                            wurde, über                                                            die                                                            Vorsteuervergütung                                                            wieder                                                            erstattet                                                            werden. Sofern                                                            dies                                                            Vorsteuerbeträge                                                            aus der                                                            übrigen EU                                                            sind, ist seit                                                            dem 01.01.2010                                                            zwingend das                                                            elektronische                                                            Verfahren                                                            anzuwenden.                                                            Vordrucke für                                                            das                                                            Erstattungsverfahren                                                            sind über das                                                            Bundeszentralamt                                                            für Steuern an                                                            die zuständige                                                            ausländische                                                            Finanzbehörde                                                            weiterzuleiten.                                                            Zu beachten                                                            ist, dass eine                                                            Vorsteuervergütung                                                            nur möglich                                                            ist, wenn der                                                            Vergütungsbetrag                                                            pro Land                                                            mindestens 50                                                            EUR beträgt.                                                            Beträgt der                                                            Vorsteueranspruch                                                            mindestens 400                                                            EUR pro Staat,                                                            darf die                                                            Vorsteuer auch                                                            quartalsweise                                                            beantragt                                                            werden. Für                                                            jeden EU-                                                            Mitgliedsstaat,                                                            sind die                                                            Mitgliedsbeiträge                                                            gesondert zu                                                            beantragen. Ab                                                            einer                                                            Bemessungsgrundlage                                                            (Nettobeträge)                                                            von 1.000 EUR                                                            benötigt der                                                            Erstattungsstaat                                                            die                                                            Eingangsrechnungen                                                            in digitaler                                                            Form. Die                                                            entsprechenden                                                            Belege sind                                                            dem                                                            Vergütungsantrag                                                            elektronisch                                                            beizufügen.  
              HINWEIS: 
              Da die                                                            Übermittlung                                                            der Daten                                                            vollelektronisch                                                            erfolgt, ist                                                            eine                                                            Authentifizierung                                                            notwendig.  
            Lohnbuchhaltung 
            Arbeitnehmer-Pauschbetrag                                            1.000 EUR 
            Die                                        Bundesregierung hat                                        bekanntgegeben, dass zum                                        Steuervereinfachungsgesetz 2011                                        der Vermittlungsausschuss                                        angerufen wird. Die Länder hatten                                        das Steuervereinfachungsgesetz im                                        Bundesrat vorerst gestoppt. Unter                                        anderem soll dort geregelt werden,                                        dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag                                        bereits ab 2011 von 920 EUR auf                                        1.000 EUR steigt. Die finanzielle                                        Entlastung für Arbeitnehmer wird                                        in der Dezember Lohnabrechnung                                        2011 zur Auszahlung gebracht.                                        Durch einen Ausgleichsbetrag von                                        80 EUR, der einmalig gewährt wird,                                        ergibt sich für den Arbeitnehmer                                        ein zusätzlicher Lohnvorteil.  
              HINWEIS: 
              Die Verabschiedung des                                        Steuervereinfachungsgesetzes 2011                                        wird vermutlich noch im Herbst                                        2011 beschlossen werden. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Nahrungsergänzungsmittel    
            Das niedersächsische Finanzgericht                            hat mit Urteil vom 10.05.2011 entschieden,                            dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel                            (auch Vitamin-Präparate) nicht als                            außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.                            Im Urteilsfall hatte der behandelnde Arzt die                            Notwendigkeit der ergänzenden Nahrungsaufnahme                            bescheinigt. Trotzdem verstanden die                            Finanzrichter Nahrungsergänzungsmittel als                            Diätverpflegung, die nicht als                            außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.                            Das Urteil ist rechtskräftig geworden; ein                            Revisionsverfahren wurde nicht eingeleitet.  
            Unternehmensberatung 
            Begründung                                                      Fristverlängerung 
            Sofern das Finanzamt                                        die Fristverlängerung für die                                        Abgabe der Steuererklärung mit dem                                        Hinweis „Steuerfall mit                                        Spitzensteuersatz“ ablehnt, ist                                        dies keine ordnungsgemäße                                        Begründung für die Ablehnung. Die                                        Verwaltungsvorschriften der                                        Finanzverwaltung bezüglich der                                        Einkommensteuererklärungen sollen                                        nach allgemeiner Ansicht einen                                        sachgerechten Interessenausgleich                                        zwischen Steuerpflichtigen,                                        Steuerberatern und Finanzbehörden                                        ermöglichen. Dabei werden als                                        Ermessensrichtlinien Grundsätze                                        für die Ausübung des Ermessens im                                        Einzelfall dargelegt. Im                                        Urteilsfall hatte das Finanzamt                                        den Steuerpflichtigen                                        aufgefordert, die                                        Einkommensteuererklärung für das                                        Jahr 2010 bis zum 30.09.2011                                        abzugeben. Begründet wurde diese                                        Entscheidung damit, dass in den                                        vergangenen Veranlagungszeiträumen                                        hohe Einkünfte erzielt wurden, mit                                        der Folge, dass der                                        Spitzensteuersatz ausgelöst wurde.                                        Der Steuerpflichtige wurde von                                        einem Steuerberater vertreten,                                        weshalb Einspruch gegen die                                        Ablehnung erfolgte, da ja bei                                        steuerberatenden Berufen die Frist                                        regelmäßig ohne Angabe von Gründen                                        bis zum 31.12. des Folgejahres                                        verlängert ist. Anforderungen vor                                        diesem Termin müssen begründet                                        werden. Eine Begründung nur mit                                        dem Hinweis, dass ein Steuerfall                                        mit Spitzensteuersatz vorliegt,                                        ist nach Aussage des                                        Finanzgerichts unzulässig.  
              
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