Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 35  
            Buchhaltungsbüro 
            Essenslieferungen                                                            mit 7 %                                                            Umsatzsteuer  
            Der                                                            BFH hat mit                                                            zwei                                                            zeitgleich                                                            veröffentlichten                                                            Urteilen vom                                                            30.06.2011 zur                                                            umsatzsteuerlichen                                                            Abgrenzung von                                                            Essenslieferungen                                                            zu 7 % und                                                            Restaurationsleistungen                                                            zu 19 %                                                            Stellung                                                            genommen. Die                                                            Entscheidungen                                                            beruhen auf                                                            die bereits                                                            veröffentlichten                                                            Urteile des                                                            Europäischen                                                            Gerichtshofs                                                            vom                                                            10.03.2011.                                                            Eine dem                                                            ermäßigten                                                            Steuersatz                                                            unterliegende                                                            Essenslieferung                                                            liegt vor,                                                            wenn nur                                                            einfach                                                            zubereitete                                                            Speisen, wie                                                            z. B.                                                            Bratwürste                                                            oder Pommes                                                            Frites,                                                            abgegeben                                                            werden. Dabei                                                            stehen dem                                                            Kunden                                                            lediglich                                                            behelfsmäßige                                                            Verzehrvorrichtungen,                                                            wie z. B.                                                            Theken oder                                                            Ablagebretter                                                            bei                                                            Imbissständen,                                                            zur Verfügung.                                                            Nach Aussage                                                            des BFH führt                                                            die Abgabe von                                                            Standardspeisen                                                            dagegen zum                                                            Regelsteuersatz,                                                            sobald der                                                            leistende                                                            Unternehmer                                                            seinen Kunden                                                            zusätzliches                                                            Mobiliar, wie                                                            Tische mit                                                            Sitzgelegenheiten,                                                            zur Verfügung                                                            stellt.                                                            Verzehrvorrichtungen                                                            von Dritten                                                            sind nicht zu                                                            berücksichtig                                                            en, wie z. B.                                                            Tische und                                                            Bänke eines                                                            Standnachbarn.  
            Lohnbuchhaltung 
            Reisekostenrecht:                                            Regelmäßige Arbeitsstätte 
            Unter                                        Änderung seiner bisherigen                                        Rechtsprechung hat der BFH mit                                        Urteilen vom 09.06.2011                                        entschieden, dass ein Arbeitnehmer                                        nicht mehr als eine regelmäßige                                        Arbeitsstätte innehaben kann.                                        Damit sind nach Aussage des                                        Gerichts komplizierte Berechnungen                                        des geldwerten Vorteils wegen                                        mehrerer regelmäßiger                                        Arbeitsstätten entbehrlich. Ist                                        der Arbeitnehmer an mehreren Orten                                        tätig, ist nach Meinung des                                        Gerichts festzustellen, wo die                                        Tätigkeit mit einem entsprechenden                                        Gewicht ausgeübt wird. Die                                        Finanzverwaltung sieht eine                                        regelmäßige Arbeitsstätte immer                                        dann als gegeben, wenn ein                                        Arbeitnehmer ein und denselben Ort                                        mindestens einmal wöchentlich                                        aufsucht. Dabei können auch                                        mehrere Arbeitsstätten entstehen.                                        Nutzt ein Arbeitnehmer einen                                        Firmenwagen, ist bei Vorhandensein                                        von mehreren Arbeitsstätten ein                                        zusätzlicher geldwerter Vorteil zu                                        versteuern. Durch die geänderte                                        Rechtsprechung des BFH entfällt                                        eine weitere Erfassung eines                                        geldwerten Vorteils, da es nur                                        eine im Einzelfall zu bestimmende                                        regelmäßige Arbeitsstätte geben                                        kann. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Unterhaltsleistungen:                    Mindestunterhalt 
            
                        In einem Urteil aus dem Jahr 2009                            hatte der BFH bereits darauf hingewiesen, dass                            bei der Ermittlung des verfügbaren                            Nettoeinkommens sowohl der Mindestunterhalt                            für Kinder berücksichtigt, als auch das                            Kindergeld gegengerechnet wird. Hieraus liegt                            die Schlussfolgerung nahe, dass auch bei der                            Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der                            unterstützten Person eine entsprechende                            Berücksichtigung erfolgen muss. Zu dieser                            Rechtsfrage sind nun in mehreren Bundesländern                            Musterverfahren anhängig (FG München,                            Sächsisches FG, Schleswig-Holsteinisches FG,                            FG Hamburg). Sollte das Finanzamt bei der                            Berechnung der Einkünfte und Bezüge der                            unterstützten Person den Mindestunterhalt für                            das gemeinsame Kind einschließlich Kindergeld                            nicht berücksichtigen, sollte gegen die                            betreffenden Eink ommensteuerbescheide                            Einspruch eingelegt und das Ruhen des                            Verfahrens beantragt werden. 
            Unternehmensberatung 
            Keine                                                      Klebeheftung bei                                                      Vordrucken 
            Durch ein                                        BMF-Schreiben vom 11.03.2011                                        werden Form und Inhalt von                                        Steuererklärungen durch die                                        Finanzverwaltung mehr erläutert.                                        Diese sind grundsätzlich „nach“                                        amtlich vorgeschriebenem Vordruck                                        abzugeben (nicht „auf“ amtlich                                        vorgeschriebenem Vordruck). Hatte                                        die Finanzverwaltung doch früher                                        gefordert, dass getrennte Blätter                                        miteinander zu verbinden sind,                                        ggf. sollte dies z. B. durch                                        Klebeheftung erfolgen. Heute wird                                        bestimmt, dass ein doppelseitiger                                        Druck und die Verbindung der                                        Seiten mehrseitiger Vordrucke zu                                        vermeiden sind. Damit wird der                                        amtliche Wunsch nach nur noch                                        einseitigem Bedrucken der                                        Formularseiten klargestellt.                                        Außerdem sollen auf keinen Fall                                        einzelne Blätter der                                        Steuererklärung, in welcher Form                                        auch immer, zusammen verbunden                                        werden. 
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