Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 32  
            Buchhaltungsbüro 
            Umsatzsteuerschuld                                                            bei Rechnungen  
            Nach                                                            dem Urteil des                                                            BFH vom                                                            17.02.2011                                                            haftet der                                                            leistende                                                            Unternehmer                                                            auch dann für                                                            unberechtigt                                                            ausgewiesene                                                            Umsatzsteuer,                                                            wenn die von                                                            ihm                                                            ausgestellte                                                            Rechnung nicht                                                            alle                                                            gesetzlich                                                            vorgegebenen                                                            Rechnungsmerkmale                                                            enthält. Der                                                            BFH gibt damit                                                            seine                                                            bisherige                                                            Rechtsprechung                                                            auf, wonach                                                            ein Schulden                                                            von                                                            Umsatzsteuern                                                            nur dann                                                            gegeben war,                                                            wenn der                                                            Inhalt der                                                            Rechnung zum                                                            Vorsteuerabzug                                                            geeignet war.                                                            Im Urteilsfall                                                            wurde                                                            Umsatzsteuer                                                            in Rechnungen                                                            gesondert                                                            ausgewiesen,                                                            obwohl die                                                            Lieferungen                                                            nicht                                                            ausgeführt                                                            wurden. Die                                                            Rechnungen                                                            enthielten                                                            alle                                                            Rechnungsmerkmale                                                            bis auf einen                                                            Lieferzeitpunkt                                                            und die                                                            fortlaufende                                                            Rechnungsnummer.                                                            Der                                                            Rechnungsempfänger                                                            verwendete                                                            diese                                                            Rechnungen zum                                                            Vorsteuerabzug.                                                            Zukünftig kann                                                            sich der                                                            leistende                                                            Unternehmer                                                            gegen eine                                                            Haftung aus                                                            falsch                                                            ausgewiesener                                                            Umsatzsteuer                                                            nicht mehr mit                                                            dem Argument                                                            wehren, dass                                                            die Rechnung                                                            nicht den                                                            Anforderu ngen                                                            für den                                                            Vorsteuerabzug                                                            entspricht.  
            Lohnbuchhaltung 
            Mahlzeitengestellung:                                            Umsatzsteuer 
            Die                                        OFD Rheinland hatte in einer                                        bundesweit maßgeblichen Verfügung                                        eine steuerpflichtige Leistung                                        gesehen, wenn der Arbeitgeber von                                        seinem Mitarbeiter für ein                                        Frühstück bei einer                                        Auswärtstätigkeit mehr als den                                        Sachbezugswert einbehalten hat.                                        Diese Auffassung wurde nun wieder                                        aufgegeben. Damit fällt auch bei                                        höherem Einbehalten als mit dem                                        Sachbezugswert von 1,57 EUR pro                                        Frühstück keine Umsatzsteuer an.                                        Die bisher übliche Praxis, wonach                                        Arbeitgeber z. B. 4,80 EUR pro                                        Frühstück einbehalten haben, kann                                        damit in der Praxis weitergeführt                                        werden.  
            Lohnsteuerhilfe 
            Zivilprozesskosten sind                    abziehbar 
            
                        Kosten eines Zivilprozesses konnten                            bisher nicht als außergewöhnliche Belastung                            abgezogen werden, da nach Meinung des                            Bundesfinanzhofs diese nicht grundsätzlich                            zwangsläufig entstehen. Eine Ausnahme wurde                            nur zugelassen, wenn ein Steuerpflichtiger                            Gefahr lief,  ohne den Zivilprozess seine                            Existenzgrundlage zu verlieren. Mit Urteil vom                            12.05.2011 hat der BFH seine Rechtsprechung                            geändert. Sofern der Zivilprozess hinreichende                            Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig                            geführt wird, können derartige Aufwendungen                            als außergewöhnliche Belastung abgezogen                            werden. Die Kosten sind nur insoweit                            abziehbar, als sie notwendig sind und einen                            angemessenen Betrag nicht überschreiten.                            Erstattungen einer Rechtschutzversicherung                            sind abzuziehen.  
HINWEIS: 
Als außergewöhnli che abzugsfähige                            Zivilprozesskosten kommen z. B.                            Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und                            Fahrtkosten zum Gericht in Betracht.  
            Unternehmensberatung 
            Kleine                                                      Energieerzeugungsanlagen   
            Die OFD Frankfurt am                                        Main hat mit Verfügung vom                                        15.06.2011 für Photovoltaik- und                                        Wasserkraftanlagen eine                                        Vereinfachungsregelung                                        herausgegeben. Danach bestehen                                        keine Bedenken, wenn bei Anlagen                                        von bis zu 30 kW der erzeugte                                        Strom durch Einrichtungszähler                                        ohne Rücklaufsperre erfasst wird,                                        soweit nicht andere                                        Verbrauchseinrichtungen über                                        denselben Anschlussstrom beziehen.                                        Aus Vereinfachungsgründen kann in                                        diesen Fällen auf eine                                        umsatzsteuerliche Erfassung des                                        von der Anlage selbst verbrauchten                                        Stroms sowie des entsprechenden                                        Einspeisestroms verzichtet werden.  
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