Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 3  
            Buchhaltungsbüro 
            Rechnungsangaben                                                            bei                                                            Pauschalpreisen 
            Eine                                                            ordnungsgemäße                                                            Rechnung muss                                                            u. a. Angaben                                                            enthalten, die                                                            es                                                            ermöglichen,                                                            die                                                            abgerechneten                                                            Leistungen mit                                                            begrenztem                                                            Aufwand zu                                                            identifizieren.                                                            Nach dem                                                            Urteil des FG                                                            Thüringen vom                                                            21.04.2010 ist                                                            es                                                            unzureichend,                                                            wenn die                                                            Rechnung sich                                                            auf eine                                                            mündliche                                                            Vereinbarung                                                            bezieht. Die                                                            Leistungsbeschreibung                                                            in der                                                            ordnungsgemäßen                                                            Rechnung ist                                                            dann                                                            unzulänglich,                                                            wenn sie sich                                                            auf                                                            Formulierungen                                                            wie                                                            „Personalgestellung/Schreibarbeiten,                                                            Büromaterial,                                                            Porto, EDV und                                                            Fachliteratur“                                                            beschränkt. 
              HINWEIS: 
              Nach den                                                            allgemeinen                                                            Vorgaben zur                                                            ordnungsgemäßen                                                            Rechnung muss                                                            ein Dritter                                                            (Finanzbeamter)                                                            den                                                            Leistungsgegenstand                                                            aus der                                                            Rechnung                                                            erkennen                                                            können. 
            Lohnbuchhaltung 
            Mini-Jobs/Neuerungen                                            zum 01.01.2011  
            Bei                                        den Mini-Jobs haben sich folgende                                        Neuerungen ab 2011 eingestellt: 
              - Die Umlage für Mutterschaft                                        steigt von 0,07 % auf 0,14 %                                        (Umlage 2). 
              - Das Erstattungsverfahren nach                                        dem Aufwendungsausgleichsgesetz                                        erfolgt ab 2011 zwingend                                        elektronisch.  
              - Bei Teilnehmern am                                        Dauerbeitragsnachweisverfahren                                        erfolgen automatisch die                                        Anpassungen bei U2 auf 0,14 % und                                        der Insolvenzgeldumlage auf 0 %. 
              - Arbeitgeber müssen ab 2011                                        zwingend eine Erklärung                                        kurzfristig geringfügig                                        Beschäftigter über weitere                                        kurzfristige Beschäftigungen im                                        Kalenderjahr zu den Lohnunterlagen                                        nehmen. Dies gilt auch für                                        geringfügig entlohnte                                        Beschäftigte, die ebenfalls eine                                        Erklärung über weitere                                        Beschäftigungen abgeben müssen.  
              HINWEIS: 
            Zudem ist eine Änderung des                                        Tätigkeitsschlüssels erfolgt. Bis                                        01.12.2011 müssen die                                        Tätigkeitsschlüssel in den                                        Meldungen zur Sozialversicherung                                        umgestellt sein.             
            Lohnsteuerhilfe 
            Krankheitsbedingter Heimaufenthalt  
            Anders als der altersbedingte                            Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim                            führt die krankheitsbedingte Unterbringung                            dort zu Krankheitskosten, die als                            außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden                            können. Pflegebedürftigkeit ist nach Aussage                            des BFH im Urteil vom 13.10.2010 keine                            Voraussetzung für den Abzug. Es muss lediglich                            wie im diesbezüglichen Verfahren aufgrund                            ärztlicher Bescheinigung festgestellt werden                            können, dass der Heimaufenthalt infolge einer                            Erkrankung notwendig ist. Bislang waren die                            Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche                            Belastungen nur dann abziehbar, wenn eine                            ständige Pflegebedürftigkeit bestand und                            zusätzlich Pflegekosten abgerechnet wurden                            oder wenn ein Schwerbehindertenausweis „H“                            oder „BL“ vorlag. 
              HINWEIS: 
              Die Miet- und Verpflegungskosten können erst                            nach Abzug einer Haushaltsersparnis als                            außergewöhnliche Belastung berücksichtig                            werden. 
            Unternehmensberatung 
            Zahl der                                                      Existenzgründungen                                                      steigt 
            Die Zahl der                                          gewerblichen Existenzgründung in                                          Deutschland liegt in den ersten                                          drei Quartalen des Jahres 2010                                          bei rund 324.000. Dies stellt im                                          Vergleich zum Vorjahreszeitraum                                          eine Steigerung um 3,5 % dar.                                          Gleichzeitig ist die Liquidation                                          gegen den Vorjahreszeitraum um                                          3,4 % zurückgegangen. Rund 80 %                                          der Existenzgründungen sind                                          Einzelunternehmen. Der Anteil                                          der Frauen, die eine                                          Existenzgründung eines                                          Einzelunternehmens anmelden, lag                                          im ersten Halbjahr 2010 bei 30,8                                          % und ist damit niedriger als in                                          den letzten fünf Jahren. Rund                                          32,6 % der Existenzgründungen im                                          ersten Halbjahr 2010 eines                                          Einzelunternehmens wurden von                                          Personen vorgenommen, die keine                                          deutsche Staatsangehörigkeit                                          besitzen. Dieser Anteil nimmt                                          seit Jahren zu.  |