Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 24  
            Buchhaltungsbüro 
            Einheitliche                                                            Zusammenfassende                                                            Meldung 
            Das                                                            Bundeszentralamt                                                            für Steuern                                                            weist darauf                                                            hin, dass                                                            innergemeinschaftliche                                                            Warenlieferungen                                                            und                                                            innergemeinschaftliche                                                            sonstige                                                            Leistungen in                                                            einer                                                            gemeinsamen ZM                                                            gemeldet                                                            werden müssen.                                                            Sofern der                                                            Unternehmer                                                            für                                                            innergemeinschaftliche                                                            Warenlieferungen                                                            eine                                                            monatliche ZM                                                            übermittelt,                                                            sind die                                                            innergemeinschaftlichen                                                            sonstigen                                                            Leistungen in                                                            die ZM für den                                                            letzten Monat                                                            des                                                            Kalendervierteljahres                                                            aufzunehmen.                                                            Alternativ                                                            kann der                                                            Unternehmer                                                            die sonstigen                                                            innergemeinschaftlichen                                                            Leistungen                                                            auch in die ZM                                                            für den                                                            jeweiligen                                                            Kalendermonat                                                            aufnehmen.                                                            Hinweis: Die                                                            melderechtlichen                                                            Besonderheiten                                                            für die                                                            innergemeinschaftlichen                                                            sonstigen                                                            Leistungen                                                            sind ab dem                                                            01.07.2010 zu                                                            beachten.  
            Lohnbuchhaltung 
            Kein                                            Arbeitnehmerfreibetrag bei                                            Rentnern  
            Nach                                        dem Urteil des FG Köln vom                                        24.03.2011 ist der                                        Arbeitnehmerfreibetrag bei                                        Beihilfen in Krankheits-, Geburts-                                        und Todesfällen nicht anwendbar.                                        Eine Beihilfe wegen Krankheit, die                                        an einen Rentner auf Grund                                        Betriebsvereinbarung geleistet                                        wird, stellt keine Einnahme aus                                        ehemaliger nichtselbständiger                                        Tätigkeit dar. Es handelt sich um                                        einen Versorgungsbezug, der den                                        Arbeitnehmerfreibetrag                                        ausschließt. Dies gilt jedenfalls                                        dann, wenn die                                        Betriebsvereinbarung ausdrücklich                                        zwischen aktiven                                        Belegschaftsangehörigen und                                        Versorgungsempfängern                                        unterscheidet. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Internetkosten als Werbungskosten? 
            Wer beruflich das Internet nutzt oder                            berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail                            verschickt, kann die privaten Aufwendungen                            neben den gegebenenfalls angefallen                            Telefonkosten als Werbungskosten geltend                            machen. Ohne Einzelnachweis des beruflichen                            Anteils der Telekommunikationskosten kann ein                            Pauschalbetrag von 20 % des monatlichen                            Rechnungsbetrages, höchstens 20 € der                            Monatsrechnung, als Werbungskosten angesetzt                            werden. Sofern die Internetkosten getrennt von                            den Telefonkosten aufgeführt werden, können                            auch diese zusätzlich zu den pauschal                            angesetzten Telekommunikationskosten von  
              max. 240 € Berücksichtigung finden. 
              Hinweis: Der berufliche Nutzungsanteil der                            Internetkosten kann mangels eines                            anderweitigen Nachweises wie beim Computer mit                            50 % geschätzt werden. 
            Unternehmensberatung 
            Steuerbegünstigung                                                      für Sanierung   
            Nach einer                                          Pressemitteilung der                                          Bundesregierung vom 06.06.2011                                          sollen Treibhausgasemissionen                                          2020 um 40 % und 2050 um                                          mindestens 80 % gesenkt werden.                                          Insbesondere bei Gebäuden sollen                                          steuerliche Anreize für                                          energetische                                          Wohngebäudesanierungen erfolgen.                                          Gefördert werden Gebäude, die                                          vor 1955 gebaut wurden.                                          Voraussetzung für die Förderung                                          ist, dass durch eine                                          Bescheinigung eines                                          Sachverständigen nachgewiesen                                          wird, dass mit der Sanierung der                                          Energiebedarf des Gebäudes                                          erheblich verringert wird.                                          Steuerpflichtige können jährlich                                          10 % der Aufwendungen für die                                          Sanierungen von einem Zeitraum                                          von 10 Jahren steuermindernd                                          geltend machen. Dies gilt für                                          Gebäude, die vermietet oder                                          verpachtet werden. Wird das                                          Objekt selbst genutzt, können                                          derartige Aufwendungen wie                                          Sonderausgaben in gleicher Weise                                          geltend gemacht werden. 
              Hinweis: Das Gesetz soll am 1.                                          Januar 2012 in Kraft treten,                                          sofern der Bundesrat seine                                          Zustimmung erteilt.  
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