Aktuelles aus Steuern
und Recht 
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            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 23  
            Buchhaltungsbüro 
            Steuervereinfachungsgesetz                                                            wird im Juli                                                            verabschiedet 
            In                                                            einer                                                            Pressemitteilung                                                            vom 25.05.2011                                                            hat der                                                            Deutsche                                                            Bundestag                                                            erklärt, dass                                                            das                                                            Steuervereinfachungsgesetz                                                            noch im Juli                                                            2011                                                            verabschiedet                                                            werden soll.                                                            Neben der                                                            Möglichkeit,                                                            die                                                            Steuererklärung                                                            nur noch alle                                                            zwei Jahre                                                            abzugeben, ist                                                            im Entwurf                                                            auch die                                                            Anhebung des                                                            jährlichen                                                            Arbeitnehmer-Pauschbetrages                                                            von 920 auf                                                            1.000 EUR                                                            vorgesehen.                                                            Die Einkünfte-                                                            und                                                            Bezügegrenze                                                            beim                                                            Kindergeld und                                                            bei                                                            Kinderfreibeträgen                                                            für                                                            volljährige                                                            Kinder soll                                                            entfallen.                                                            Kinderbetreuungskosten                                                            sollen künftig                                                            einheitlich                                                            behandelt                                                            werden. Die                                                            bisherige                                                            Unterscheidung                                                            nach beruflich                                                            bedingter oder                                                            privater                                                            Veranlassung                                                            soll                                                            wegfallen.   
            Lohnbuchhaltung 
            Urlaubsanspruch bei                                            Elternzeit  
            Das                                        Bundesarbeitsgericht hat mit                                        Urteil vom 17.05.2011 entschieden,                                        dass der Anspruch auf                                        Erholungsurlaub mit Beginn des                                        Jahres grundsätzlich auch für die                                        Monate der künftigen Elternzeit                                        entsteht. Der Arbeitgeber kann                                        lediglich für volle Kalendermonate                                        der Elternzeit den Urlaubsanspruch                                        anteilig kürzen. Im Urteilsfall                                        befand sich der Arbeitnehmer vom                                        16.08. bis 15.10. in Elternzeit.                                        Die Kürzung des Arbeitgebers um                                        zwei Monate Urlaubsanspruch wurde                                        vom Gericht als nicht rechtmäßig                                        gesehen. Der Urlaubsanspruch war                                        lediglich um 1/12 des Erholungs-                                        und Sonderurlaubs (für den                                        einzigen vollen Monat September)                                        zu kürzen. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Einkünfte und Bezüge des Kindes  
            Nach einem Urteil des FG Münster vom                            11.03.2011 sind bestimmte Ansätze bei der                            Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes                            möglich bzw. nicht möglich. Die Aufwendungen                            eines in Ausbildung befindlichen Kindes für                            Fahrten zwischen Wohnung und einer zusätzlich                            besuchten Abendschule sind nur in Höhe der                            Entfernungspauschale zu berücksichtigen.                            Aufwendungen des Kindes für eine sog.                            Riesterrente, einer fondsgebundenen                            Lebensversicherung und einer                            Berufsunfähigkeitsversicherung bleiben bei der                            Ermittlung der Einkünfte und Bezüge                            unberücksichtigt. Aufwendungen für private                            Lerngemeinschaften können mindernd                            berücksichtigt werden. Hierzu sind jedoch                            besondere Anforderungen zu stellen.  
            Unternehmensberatung 
            Pfändungsfreigrenzen                                                      erhöht   
            Zum 01.07.2011 erhöhen                                          sich die unpfändbaren Beträge.                                          Das Bundesjustizministerium hat                                          Anfang Mai die neuen Werte                                          bekanntgegeben. So erfolgte z.                                          B. eine Erhöhung des                                          Freibetrages für Alleinstehende                                          von 985,15 EUR auf 1.028,89 EUR.                                          Sämtliche Pfändungsfreigrenzen                                          für Arbeitseinkommen können auf                                          der Homepage des BMJ eingesehen                                          werden. 
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