Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 21  
            Buchhaltungsbüro 
            Zugriffsrechte                                                            bei                                                            Betriebsprüfung 
            Das                                                            Finanzamt darf                                                            auf ein sog.                                                            Dokumentenmanagement-System                                                            im Wege der                                                            digitalen                                                            Außenprüfung                                                            nach einem                                                            Beschluss des                                                            BFH vom                                                            09.02.2011                                                            zugreifen. Der                                                            Steuerpflichtige                                                            darf das                                                            Finanzamt                                                            nicht darauf                                                            verweisen,                                                            dass er die                                                            Unterlagen                                                            ausdrucken und                                                            in Papierform                                                            vorliegen                                                            könne. Im                                                            Streitfall                                                            wurden                                                            sämtliche                                                            Rechnungen in                                                            einem DMS                                                            gescannt und                                                            abgespeichert.                                                            Es wurde ein                                                            beschränkter                                                            Zugriff auf                                                            verschiedenen                                                            Ebenen                                                            nutzerbezogen                                                            ermöglicht.                                                            Der BFH hält                                                            damit an                                                            seiner                                                            bisherigen                                                            Rechtsprechung                                                            fest, nach der                                                            das Angebot                                                            des                                                            Ausdruckens                                                            auf Papier vom                                                            Betriebsprüfer                                                            abgewendet                                                            werden kann.                                                            Werden                                                            Rechnungen                                                            digitalisiert,                                                            unterliegen                                                            sie in jedem                                                            Fall dem                                                            Zugriff                                                            digitaler Art,                                                            weil sie zur                                                            Finanzbuchhaltung                                                            gehören.  
              HINWEIS: 
              Sofern die                                                            betreffenden                                                            Unterlagen                                                            nicht zeitnah                                                            innerhalb der                                                            Prüfung                                                            vorgelegt                                                            werden, kann                                                            ein                                                            Verzögerungsgeld                                                            von bis zu                                                            250.000 EUR                                                            festgesetzt                                                            werden.  
            Lohnbuchhaltung 
            Wechselnde                                            Einsatzstellen in Filialen  
            Nach                                        einem Urteil des FG Niedersachsen                                        vom 15.04.2011 (Revision                                        zugelassen) liegen keine                                        regelmäßigen Arbeitsstätten vor,                                        wenn ein als Personalreserve                                        beschäftigter Mitarbeiter                                        wechselnd in insgesamt 14 Filialen                                        eingesetzt ist. Das Gericht hat                                        die Revision zugelassen, da die                                        Frage, bis zu welcher Anzahl an                                        Beschäftigungsstellen noch von                                        einer regelmäßigen Arbeitsstätte                                        ausgegangen werden kann, bislang                                        nicht höchst richterlich geklärt                                        ist. Regelmäßige Arbeitsstätten                                        hat der BFH bisher angenommen bei                                        einem Rettungsassistenten, der                                        insgesamt an fünf verschiedenen                                        Rettungsstationen beschäftigt ist.                                        Ebenso bei einem Busfahrer, der                                        seinen Bus bei verschiedenen                                        Busdepots abholt und beim                                        Bezirksleiter einer                                        Einzelhandelskette, der fünf bis                                        acht Filialen zugeordnet war und                                        diese jeweils arbeitstäglich                                        aufgesucht hatte.  
            Lohnsteuerhilfe 
            Sprachkurs im Ausland 
            Die Kosten für einen Sprachkurs im                            Ausland können in der Regel nur anteilig als                            Werbungskosten abgezogen werden. Bei der                            Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es                            nicht auf den zeitlichen Anteil des                            Sprachunterrichts an der Dauer des                            Auslandsaufenthalts an (BFH vom 24.02.2011).                            Liegt einer Sprachreise kein unmittelbarer                            beruflicher Anlass zugrunde, sind die mit dem                            Sprachkurs verbundenen Reisekosten                            aufzuteilen. Die Aufteilung kann aber auch                            nach einem anderen als dem zeitlichen                            Aufteilungsmaßstab erfolgen. Dabei ist zu                            berücksichtigen, dass eine Sprache in dem                            Land, in dem sie gesprochen wird, im                            Allgemeinen effizienter als im Inland zu                            erlernen sein wird. Andererseits darf bei                            Sprachreisen der touristische Wert des                            Aufenthaltsorts am Kursort nicht unbeachtet                            bleiben. Der BFH hob die Entscheidung der                            Vorinstanz auf und verwies den Rechtstreit an                            das FG zurück.  
            Unternehmensberatung 
            Beiträge                                                      für freiwillig                                                      gesetzlich                                                      Krankenversicherte   
            Bei der Bemessung der                                          Versicherungsbeiträge von                                          freiwilligen Mitgliedern der                                          gesetzlichen Krankenversicherung                                          ist die Auszahlung aus einer                                          privaten Lebensversicherung                                          nicht zu berücksichtigen. Im                                          Vergleich zu den Beiträgen von                                          Pflichtversicherten werden                                          grundsätzlich weitere Arten von                                          Einnahmen erfasst. Diese                                          Grundsätze sind jedoch vom                                          Vorstand des Spitzenverbandes                                          der gesetzlichen Krankenkassen                                          erlassen worden, die hierzu                                          nicht hinreichend legitimiert                                          ist. Das sog.                                          „Beitragsverfahrensgrundsätze                                          Selbstzahler“ ist nach Meinung                                          des hessischen                                          Landessozialgerichts nicht                                          rechtmäßig erlassen worden.                                          Damit können bei freiwillig                                          Versicherten nicht abweichende                                          Bestimmungen umgesetzt werden.  
              HINWEIS: 
              Die Entscheidung des hessischen                                          LSG hat Bedeutung für die                                          Heranziehung aller sonstigen                                          Einnahmen, die für den                                          Lebensunterhalt verbraucht                                          werden können (z. B. auch                                          Einnahmen aus Vermietung und                                          Verpachtung sowie                                          Kapitalvermögen). 
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