Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
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            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 19 
            Buchhaltungsbüro 
            Gebührenpflicht                                                            für                                                            verbindliche                                                            Auskünfte 
            Der                                                            BFH hat mit                                                            Urteil vom                                                            30.03.2011                                                            entschieden,                                                            dass die                                                            gesetzliche                                                            Gebührenpflicht                                                            für die                                                            Bearbeitung                                                            von Anträgen                                                            auf                                                            verbindliche                                                            Auskünfte                                                            durch die                                                            Finanzämter                                                            nicht gegen                                                            das                                                            Grundgesetz                                                            verstößt. Das                                                            Gericht hat es                                                            als nicht                                                            ernstlich                                                            zweifelhaft                                                            angesehen,                                                            dass die                                                            Auskunftsgebühr                                                            auch                                                            verfassungsgemäß                                                            ist, wenn sie                                                            im Einzelfall                                                            besonders hoch                                                            ausfällt (im                                                            Streitfall ca.                                                            90.000 EUR).                                                            Die                                                            Auskunftsgebühr                                                            muss sich nur                                                            in ihrer Höhe                                                            nach der vom                                                            Finanzamt für                                                            die                                                            Bearbeitung                                                            des Antrags                                                            aufgewendeten                                                            Zeit richten. 
              HINWEIS: 
              Im                                                            Steuervereinfachungsgesetz                                                            2011 ist                                                            vorgesehen,                                                            dass                                                            verbindliche                                                            Auskünfte nur                                                            noch ab einem                                                            Mindestbetrag                                                            in Höhe von                                                            10.000 EUR                                                            Wert anfallen                                                            sollen. 
            Lohnbuchhaltung 
            Nicht gesetzlich                                            unfallversichert  
            Nach                                        dem Urteil des LSG Hessen,                                        Pressemitteilung vom 03.05.2011,                                        sind Arbeitnehmer während ihrer                                        Arbeit gesetzlich                                        unfallversichert. Dies gilt auch                                        für Personen, die wie Arbeitnehmer                                        tätig sind. Hilft allerdings ein                                        Student seinen Eltern bei                                        Eigenbauarbeiten, so handelt es                                        sich um eine übliche und zu                                        erwartende Gefälligkeitsleistung,                                        die nicht unter den Schutz der                                        gesetzlichen Unfallversicherung                                        fällt. Damit ist eine                                        selbstverständliche Hilfe unter                                        Verwandten keine                                        arbeitnehmerähnliche Tätigkeit und                                        derartige Mitarbeiten sind nicht                                        gesetzlich unfallversichert.  
              HINWEIS: 
              Unentgeltliche Tätigkeiten unter                                        Verwandten können                                        arbeitnehmerähnlich sein.                                        Versicherungsschutz besteht jedoch                                        nicht, wenn die Mitarbeit                                        üblicherweise erwartet wird. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Festsetzungsfrist bei                    Antragsveranlagungen 
            Auch für Antragsveranlagungen gilt                            die dreijährige Anlaufhemmung und damit im                            Ergebnis eine siebenjährige Festsetzungsfrist                            (so das FG Baden-Württemberg vom 28.02.2011).                            Andernfalls kommt es zu einer                            verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von                            Steuerpflichtigen die verpflichtet sind, eine                            Steuererklärung abzugeben und solchen die nur                            auf ihren Antrag hin veranlagt werden. Das                            Finanzamt lehnte die Veranlagung im Streitfall                            ab, da die Regelung der Anlaufhemmung nach                            Ansicht des Finanzamtes nicht auf                            Antragsveranlagungen anzuwenden ist. Das                            Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die                            zugelassene Revision wird beim BFH unter dem                            Az. VI R 16/11 geführt. 
HINWEIS: 
Steuererklärungen, die als                            Antragsveranlagungen zu werten sind, sollten                            sieben Jahre rückwirkend abgegeben werden,                            soweit sich steuerliche Vorteile für den                            Steuerbürger ergeben. 
            Unternehmensberatung 
            Informationspflicht                                                      der Krankenkassen   
            Im vorliegenden Fall,                                          den das LSG Rheinland-Pfalz                                          entschieden hat, war einer                                          Krankenkasse durch den                                          Sozialhilfeträger mitgeteilt                                          worden, dass einem Mitglied der                                          Kasse der Bezug von Sozialhilfe                                          bewilligt worden war.                                          Gleichzeitig wurde die Kasse                                          darüber informiert, dass dieser                                          Träger die Kosten für eine                                          freiwillige Versicherung in der                                          gesetzlichen Krankenversicherung                                          übernehmen würde. Der Betroffene                                          wurde seitens der Krankenkasse                                          jedoch nicht auf die                                          Möglichkeiten hingewiesen und                                          versäumte dadurch die in diesem                                          Fall zu berücksichtigende                                          dreimonatige Antragsfrist. Da                                          ihm durch die Versäumung der                                          Beratung ein Nachteil entstanden                                          war, musste er so gestellt                                          werden, als hätte er seinen                                          Beitritt fristgerecht angezeigt. 
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