Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            Archiv 2010  
            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 18 
            Buchhaltungsbüro 
            Umsatzsteuerfreiheit                                                            ambulanter                                                            Pflegedienst 
            Der                                                            BFH hat durch                                                            Beschluss vom                                                            02.03.2011 dem                                                            Europäischen                                                            Gerichtshof                                                            Fragen zu den                                                            Voraussetzungen                                                            der                                                            Steuerfreiheit                                                            der Umsätze                                                            eines                                                            ambulanten                                                            Pflegedienstes                                                            vorgelegt.                                                            Nach den                                                            Ausführungen                                                            des                                                            Umsatzsteuergesetzes                                                            sind eng                                                            verbundene                                                            Umsätze  ggf.                                                            auch                                                            umsatzsteuerbefreit.                                                            Dies ist der                                                            Fall, wenn bei                                                            Einrichtungen                                                            zur                                                            vorübergehenden                                                            Aufnahme                                                            pflegebedürftiger                                                            Personen und                                                            bei                                                            Einrichtung                                                            der ambulanten                                                            Pflege kranker                                                            und                                                            pflegebedürftiger                                                            Personen im                                                            vorangegangen                                                            Kalenderjahr                                                            die                                                            Pflegekosten                                                            in mindestens                                                            2/3 der Fälle                                                            von den                                                            gesetzlichen                                                            Trägern der                                                            Sozialversicherung                                                            oder                                                            Sozialhilfe                                                            ganz oder zum                                                            überwiegenden                                                            Teil getragen                                                            worden sind.                                                            Der BFH hat                                                            dem EuGH die                                                            Frage                                                            vorgelegt, ob                                                            diese                                                            Vorschrift mit                                                            dem                                                            Unionsrecht                                                            vereinbar ist                                                            und ob unter                                                            Berücksichtigung                                                            des                                                            Grundsatzes                                                            der                                                            Neutralität                                                            der                                                            Mehrwertsteuer                                                            es von                                                            Bedeutung ist,                                                            dass der                                                            nationale Ges                                                            etzgeber                                                            dieselben                                                            Leistungen                                                            unter anderen                                                            Voraussetzungen                                                            als steuerfrei                                                            behandelt.                                                            Steuerfrei                                                            werden vom                                                            deutschen                                                            Gesetzgeber                                                            Umsätze                                                            behandelt,                                                            wenn sie von                                                            amtlich                                                            anerkannten                                                            Verbänden der                                                            freien                                                            Wohlfahrtspflege                                                            und der freien                                                            Wohlfahrtspflege                                                            dienenden                                                            Körperschaften                                                            ausgeführt                                                            werden. Im                                                            vorliegenden                                                            Fall versagte                                                            die                                                            Finanzverwaltung                                                            die                                                            Steuerfreiheit,                                                            da 68 %                                                            Privatzahler                                                            vorlagen und                                                            das Finanzamt                                                            die                                                            Verhältnisse                                                            des Vorjahres                                                            zugrunde                                                            legte. 
            Lohnbuchhaltung 
            Elektronische                                            Entgeltersatzleistung - EEL  
            Um                                        die notwendig gewordenen                                        Anpassungen und ein sicheres                                        Anlaufen des Verfahrens zu                                        gewährleisten, wurde eine                                        Übergangsregelung bis zum                                        30.06.2011 geschaffen. Bis dahin                                        werden die Entgeltbescheinigungen                                        weiterhin in Papierform                                        angenommen. Für die Lohnabrechnung                                        ab Juli 2011 ist die elektronische                                        Übermittlung gesetzlich                                        vorgeschrieben. Ab diesem                                        Zeitpunkt muss der Arbeitgeber die                                        Entgeltbescheinigungen durch                                        gesicherte und verschlüsselte                                        Datenübertragung aus                                        systemgeprüften Programmen oder                                        mittels maschineller Ausfüllhilfen                                        erstellen und an die zuständige                                        Krankenkasse übermitteln. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Zumutbare Belastung bei                    Krankheitskosten 
            Der Ansatz einer zumutbaren Belastung                            führt dazu, dass sich gesetzliche Zuzahlungen                            im Rahmen der Krankenversicherung und andere -                            von der Versicherung nicht übernommene -                            Krankheitskosten nicht in voller Höhe                            steuerlich auswirken. Es handelt sich um eine                            Abzugsbeschränkung in Höhe der zumutbaren                            Belastung. Das BVerfG hat mittlerweile doch in                            verschiedenen Entscheidungen festgehalten,                            dass das Existenzminimum in Höhe der                            Grundfreibeträge zzgl. der individuellen                            Sonderausgaben und außergewöhnlichen                            Belastungen steuerfrei bleiben muss. Beim FG                            Rheinland Pfalz wird derzeit ein                            Musterverfahren mit dem Az. 4 K 1970/10 mit                            der Frage geführt, ob der Ansatz einer                            zumutbaren Belastung bei der steuerlichen                            Berücksichtigung von Krankheitskosten als                            außergewöhnliche Belastung verfassungswidrig                            ist. Betroffenen Steuerzahle rn wird geraten,                            gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch                            einzulegen und sich auf das betreffende                            Verfahren zu berufen.  
            Unternehmensberatung 
            Pilotphase                                                      für die E-Bilanz   
            Ab Februar                                          2011 hat die Pilotphase für die                                          Erprobung der Taxonomie des                                          Projektes „E-Bilanz“ begonnen.                                          Die Pilotphase endet ab                                          30.04.2011. Jedoch werden auch                                          Datensätze, die von                                          Pilotteilnehmern noch bis zum                                          30.06.2011 an die                                          Finanzverwaltung gesendet                                          werden, in die Auswertung                                          einbezogen. Davon unabhängig ist                                          es auch nach Ablauf der                                          Pilotphase möglich, Datensätze                                          zu Testzwecken elektronisch zu                                          übermitteln. Diese Testfälle                                          werden durch die von der                                          Finanzverwaltung  zur Verfügung                                          gestellte Programmschnittstelle                                          (ElsterRichClient)                                          plausibilisiert. Bei                                          erfolgreicher Prüfung erhält der                                          Übermittler ein entsprechendes                                          Transferticket, das über die                                          formale Fehlerfreiheit                                          informiert. Antworten zu häufig                                          gestellten Fragen sind nach                                          einer Pressemitteilung des BMF                                          unter der Rubrik                                          „Schnittstellen“ auf www.eSteuer.de zu finden.  
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