Aktuelles aus Steuern
und Recht 
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            "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 16 
            Buchhaltungsbüro 
            Elektronische                                                            Rechnung zum                                                            01.07.2011 
            Nach                                                            einer                                                            Pressemitteilung                                                            des BMF sollen                                                            mit Wirkung ab                                                            dem 01.07.2011                                                            die bislang                                                            sehr hohen                                                            Anforderungen                                                            der                                                            elektronischen                                                            Rechnung                                                            reduziert und                                                            so                                                            Bürokratiekosten                                                            der Wirtschaft                                                            in                                                            Milliardenhöhe                                                            abgebaut                                                            werden. Erst                                                            Bundestag und                                                            Bundesrat                                                            werden über                                                            die endgültige                                                            Ausgestaltung                                                            der                                                            gesetzlichen                                                            Regelungen                                                            entscheiden.                                                            Papier- und                                                            elektronische                                                            Rechnungen                                                            werden                                                            umsatzsteuerlich                                                            für den                                                            Vorsteuerabzug                                                            anerkannt,                                                            wenn die                                                            Echtheit der                                                            Herkunft der                                                            Rechnung, die                                                            Unversehrtheit                                                            ihres Inhalts                                                            und die                                                            Lesbarkeit der                                                            Rechnung                                                            gewährleistet                                                            ist. Die                                                            Rechnung muss                                                            alle                                                            gesetzlichen                                                            Anforderungen                                                            enthalten.                                                            Sofern die                                                            Neuregelung                                                            wie derzeit                                                            beabsichtigt                                                            in Kraft                                                            tritt, können                                                            elektronische                                                            Rechnungen                                                            künftig in                                                            ganz                                                            unterschiedlichen                                                            Formen den                                                            Empfänger                                                            erreichen: Als                                                            E-Mail (ggf.                                                            mit PDF- oder                                                            Textdateianhang),                                                            im                                                            EDI-Verfahren,                                                            über                                                            Computerfax                                                            oder Faxsurfer                                                            oder übe r                                                            Web-Download.                                                            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Rechnungen                                                            können                                                            elektronisch                                                            als                                                            Wiedergaben                                                            auf einem                                                            Bildträger                                                            oder auf                                                            anderen                                                            Datenträgern                                                            aufbewahrt                                                            werden, die                                                            keine                                                            Änderungen                                                            mehr zulassen.                                                            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Das bei der                                                            Aufbewahrung                                                            angewendete                                                            Verfahren muss                                                            den                                                            Grundsätzen                                                            ordnungsgemäßer                                                            Buchführung,                                                            den                                                            Grundsätzen                                                            zum                                                            Datenzugriff                                                            und der                                                            Prüfbarkeit                                                            digitaler                                                            Unterlagen                                                            entsprechen.                                                            Die                                                            Aufbewahrungsfrist                                                            beträgt bei                                                            einem                                                            Unternehmer in                                                            der Regel zehn                                                            Jahre.  
            Lohnbuchhaltung 
            Musterverfahren zur 1                                            %-Regelung  
            Beim                                        niedersächsischen Finanzgericht                                        ist ein Musterverfahren zur Frage                                        anhängig, ob die Pauschalbewertung                                        der privaten Nutzung eines                                        betrieblichen Kfz insoweit                                        verfassungsgemäß ist, als der                                        Listenpreis bei der Erstzulassung                                        ohne Berücksichtigung etwaiger                                        Rabatte bemessen wird. Im                                        Streitfall wurde dem Arbeitnehmer                                        vom Arbeitgeber ein geleastes                                        Gebrauchtfahrzeug zur Verfügung                                        gestellt, das der Arbeitnehmer                                        auch für Privatfahrten und Fahrten                                        zwischen Wohnung und Arbeitsstätte                                        nutzen kann. Die Entscheidung ist                                        im Verlauf des Jahres 2011                                        vorgesehen (Az. 9 K 394/10).  
            Lohnsteuerhilfe 
            Dreimonatsfrist bei Fahrtätigkeit  
            Mit Urteil vom 24.02.2011 hat der BFH                            entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den                            Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer                            Fahrtätigkeit keine Anwendung findet. Im                            Streitfall war der Kläger bei einer deutschen                            Reederei als technischer Offizier auf einem                            Motorschiff, das zum Fischfang in der                            Hochseefischerei eingesetzt wird, beschäftigt                            und fuhr auf diese Weise an 184 Tagen zur See.                            Das Finanzamt war der Auffassung, dass                            Seeleute nur für die ersten drei Monate an                            Bord eines Schiffes Mehraufwendungen für die                            Verpflegung in Abzug bringen können. Die                            jeweilige Auswärtstätigkeit findet erst bei                            Rückkehr in den Heimathafen des Schiffes ihr                            Ende. Der BFH hat die Revision des Finanzamtes                            zurückgewiesen und dem Kläger die im vollen                            Umfang geltend gemachten Pauschbeträge für                            Mehraufwendungen für Verpflegung zugesprochen.                            D ie Dreimonatsfrist kommt bei einer                            Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem                            Schiff ausgeübt wird, nach Auffassung des BFH,                            nicht zur Anwendung.  
            Unternehmensberatung 
            Auskunftsverkehr                                                      mit Österreich,                                                      Schweiz   
            Durch Änderung des                                          Doppelbesteuerungsabkommens mit                                          Österreich wird die deutsche                                          Finanzverwaltung zusätzliche                                          Auskunftsmöglichkeiten über                                          Geldanlagen deutscher                                          Kapitalanleger in Österreich                                          erhalten.  
                
             
	          Auskunftsersuchen können danach                                          an den jeweils anderen Staat                                          bezüglich Steuern jeder Art des                                          innerstaatlichen Rechts                                          gerichtet werden. Auch zum                                          Zwecke der Vollstreckung von                                          Steuerforderungen können                                          Auskünfte erbeten werden. Das                                          Bankgeheimnis in Österreich                                          wurde eingeschränkt. Die                                          Änderungen sollen erstmals ab                                          dem Steuerjahr 2011 anzuwenden                                          sein. Das                                          Doppelbesteuerungsabkommen mit                                          der Schweiz soll ebenfalls mit                                          einer ähnlichen Auskunftsklausel                                          mit Wirkung ab 2011 ergänzt                                          werden. Unversteuerte frühere                                          Erträge sollen durch eine                                          Abgeltungsteuer legalisiert                                          werden. Auch für künftige                                          Erträge soll eine                                          Abgeltungsteuer eingeführt                                          werden. 
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