Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 4  
            Buchhaltungsbüro 
            Elektronische Übermittlung von         Bilanzen 
            Spätestens für Wirtschaftsjahre, die         nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen bilanzierungs-pflichtige Unternehmer         den Inhalt von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich         vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzämter         übermitteln. Das BMF-Schreiben vom 19.01.2010 regelt im voraus die Form         und den Inhalt der elektronischen Übermittlung. Danach können die         Finanzbehörden bei entsprechendem Antrag auf die elektronische         Übermittlung verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden. Die Behörde         muss dem Antrag stattgeben, wenn die Schaffung der Möglichkeiten für eine         elektronische Übermittlung mit einem nicht unerheblichen finanziellen         Aufwand verbunden ist oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen         individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht oder nur eingeschränkt in         der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu         nutzen. 
            Lohnbuchhaltung 
            Onlineverfahren bei der         Künstlersozialkasse 
            Die Künstlersozialkasse bietet abgabepflichtigen Unternehmern die         Möglichkeit, Ihre Meldung der Künstlersozialabgabe in einem elektronischen         Formularcenter online zu erstellen und zu übermitteln (www.kuenstlersozialkasse.de). Alle abgabepflichtigen         Verwerter können Ihre Jahresmeldung, die bis zum 31.03. an die         Künstlersozialkasse übermittelt werden muss, nun über das Formularcenter         schnell und einfach absenden. Aber auch Unternehmer die erstmalig         überprüfen lassen wollen, ob sie zur Zahlung der Künstlersozialabgabe         verpflichtet sind, finden hier entsprechende Unterlagen.  
            Lohnsteuerhilfe 
            Antragsveranlagung:         Antragsfrist 
            Arbeitnehmer die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, müssen nach         dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.11.2009, veröffentlicht am         20.01.2010, zur Einkommensteuer veranlagt werden. Selbst wenn sie einen         Antrag für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28.12.2007         stellen, ist die Veranlagung durchzuführen, sofern noch keine Verjährung         eingetreten ist. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist für         die Abgabe der Steuererklärung gilt insoweit nicht fort. Grundsätzlich         sind die Abgabefristen (2 Jahre) ab dem Veranlagungszeitraum 2005         weggefallen. Finanzämter müssen Antragsveranlagungen für Jahre vor 2005         auch bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung zum Stichtag         28.12.2007 (Veröffentlichung der gesetzlichen Neuregelung) noch nicht         entschieden wurde.  
            Unternehmensberatung 
            Aufteilung von         Vorsteuern bei Gebäuden  
            Die Aufteilung von Vorsteuern ist nach         dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.12.2009 auch weiterhin nach         dem Umsatzschlüssel möglich. Im Urteilsfall hatten die Kläger das von         Ihnen errichtete Wohn- und Geschäftshaus zum Teil umsatzsteuerfrei bzw.         steuerpflichtig vermietet. Die erforderliche Aufteilung der auf die         Baukosten entfallenden Kosten ermittelte das Finanzamt nach dem Verhältnis         der vermieteten Flächen. Nach Meinung des Gerichts ist es jederzeit         möglich, sich auf die Vorgaben der sechsten EG-Richtlinie zu berufen, die         als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vorsieht.  
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