Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 37  
            Buchhaltungsbüro 
            Verzicht                                                            auf                                                            Rechnungsabgrenzung 
            Nach                                                            dem                                                            BFH-Beschluss                                                            vom 18.03.2010                                                            darf auf die                                                            Bildung von                                                            Rechnungsabgrenzungsposten                                                            verzichtet                                                            werden, wenn                                                            die                                                            abzugrenzenden                                                            Beträge nur                                                            von                                                            untergeordneter                                                            Bedeutung sind                                                            und eine                                                            unterlassene                                                            Abgrenzung das                                                            Jahresergebnis                                                            nur                                                            unwesentlich                                                            beeinflussen                                                            würde. Auch in                                                            den Fällen, in                                                            denen der Wert                                                            des einzelnen                                                            Abgrenzungspostens                                                            410 EUR nicht                                                            übersteigt,                                                            kann auf eine                                                            Abgrenzung                                                            verzichtet                                                            werden, sofern                                                            es sich um                                                            geringwertige                                                            Wirtschaftsgüter                                                            handelt. Der                                                            BFH verweist                                                            auf den                                                            Grundsatz der                                                            Wesentlichkeit.                                                            Eine Reaktion                                                            der                                                            Finanzverwaltung                                                            dazu steht                                                            noch aus.             
            Lohnbuchhaltung 
            Sonn-, Feiertags- und                                            Nachtarbeit 
            Die                                        Steuerbefreiung für Zuschläge                                        wegen Sonn-, Feiertags- und                                        Nachtarbeit gilt nicht, wenn diese                                        in einem festen Lohn pauschal                                        mitabgegolten werden. Im                                        Urteilsfall blieb Monat für Monat                                        der ausbezahlte Lohn in selber                                        Höhe und setzte sich aus normalem                                        Stundensatz und pauschaler                                        steuerfreier Abgeltung wegen                                        Feiertagsarbeit zusammen. Die vom                                        Gesetzgeber geforderte Trennung                                        von Grundlohn und Zuschlägen ist                                        jedoch nach Urteil des BFH nicht                                        aufgehoben. Die Zuschläge müssen                                        individuell und abhängig von der                                        tatsächlichen Nacht-, Sonn- und                                        Feiertagsstundenzahl berechnet                                        werden. Es liegt jedoch im                                        zulässigen Gestaltungsspielraum                                        von Arbeitnehmer und Arbeitgeber,                                        dass die Zusammensetzung sich                                        nicht auf das ausbezahlte Geld,                                        sondern auf die individuelle                                        Arbeitszeit auswirken kann.  
            Lohnsteuerhilfe 
            Nachzahlungszinsen im Sinne der AO 
            Zinsen, die der Steuerpflichtige an                            das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen),                            gehören zu den nichtabziehbaren Ausgaben. Dies                            beruht auf einer Gesetzesänderung aus dem Jahr                            1999. Der BFH entschied nun, dass die                            Nichtabziehbarkeit zwar rechtmäßig ist, dass                            dies aber dazu führen muss, dass Zinsen im                            umgekehrten Sinne steuerfrei bleiben. Der                            Gesetzgeber vertritt die Auffassung, dass                            bezahlte Nachzahlungszinsen der                            Finanzverwaltung als Einkünfte aus                            Kapitalvermögen steuerpflichtig angesetzt                            werden müssen. Der BFH verweist auf den                            Grundsatz der steuerlichen Symmetrie und weist                            darauf hin, dass dies nicht für Steuerarten                            gelte, die ihrerseits bei der Einkommensteuer                            verrechnet werden (etwa die Gewerbesteuer). 
            Unternehmensberatung 
            Ortsname                                                      als                                                      Firmenbestandteil 
            Nach dem                                                  Beschluss des OLG                                                  München kann                                                  grundsätzlich ein                                                  Ortsname als                                                  Firmenbestandteil                                                  zulässig sein. Eine                                                  verbotene potentielle                                                  Irreführung nach dem                                                  Handelsgesetz ist                                                  dadurch nicht unbedingt                                                  gegeben. Wenn                                                  zusätzliche Angaben in                                                  dem Firmennamen die                                                  Berühmung einer                                                  besonderen Stellung                                                  nahelegen, ist die                                                  Aufnahme jedoch                                                  zulässig. Auch dass                                                  bereits weitere                                                  ortsansässige                                                  Unternehmen mit                                                  demselben                                                  Geschäftsgegenstand                                                  tätig sind, steht der                                                  Namenswahl nicht                                                  entgegen.  
              HINWEIS: 
              Wird durch die                                                  Verwendung von Ortsnamen                                                  in attributiver Form                                                  eine besondere                                                  Qualifikation oder                                                  Leistungsfähigkeit in                                                  dem betreffenden Gebiet                                                  zum Ausdruck gebracht,                                                  kann dies jedoch als                                                  irreführend gelten.  |