Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 34  
            Buchhaltungsbüro 
            Betreuer und Verfahrenspfleger nicht         gewerbesteuerpflichtig 
            Der BFH hat seine Rechtsprechung zur         Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und         Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich         behandelt. Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer         (BFH-Urteil vom 15.06.2010 veröffentlicht am 13.08.2010). Somit wurden die         Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als         Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als         Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus sonstiger         selbständiger Tätigkeit eingestuft. Damit sind diese Tätigkeiten der         Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso         wie die in der Vorschrift bezeichneten Beispiele (Testamentsvollstreckung,         Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine         selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis s owie         durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.  
            Lohnbuchhaltung 
            Angemessener Lohn für         Azubis 
            Auszubildende können nur im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages         oder in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden und müssen dem         jeweiligen Vertragsverhältnis entsprechend entlohnt werden. Nach dem         Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.07.2010 ist ein Anlernverhältnis         mit geringerem Lohn als üblich unzulässig. Es ist unzulässig, die         Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis, etwa einem         Anlernverhältnis, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des         Gesetzesverstoßes insgesamt nichtig. Trotzdem eingegangene         Anlernverhältnisse sind für den Zeitraum ihrer Durchführung wie ein         Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die für         Ausbildungsverhältnisse übliche         Vergütung. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Eigener Hausstand bei doppelter         Haushaltsführung 
            Nach dem BFH-Urteil vom         21.04.2010, veröffentlicht am 18.08.2010, ist es keine zwingende         Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, dass         der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Ein lediger         Arbeitnehmer hatte am Arbeitsort eine 64 m² große Wohnung und am         Haupthausstand im Haus seiner Eltern einen Haushalt zu führen. Die         Vorinstanz wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen         eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen         können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands         beteilige. Dies sei doch zwingende Voraussetzung für die Annahme eines         eigenen Hausstandes. In einem zweiten Rechtsgang muss nun das zuständige         Finanzgericht erneut über den Sachverhalt entscheiden. Dabei wird auch zu         berücksichtigen sein, dass b ei alleinstehenden Arbeitnehmern mit         zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit grundsätzlich immer mehr dafür         spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt         der Lebensinteresse am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt         wurden. 
            Unternehmensberatung 
            Spekulationsfrist         teilweise         verfassungswidrig 
            Das BVerfG hat entschieden, dass die         rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei         Grundstücksveräußerungsgeschäften auf zehn Jahre teilweise         verfassungswidrig war (Beschluss vom 07.07.2010, veröffentlicht am         19.08.2010). Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist nach         Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ab         1999 geltende Zehn-Jahres-Frist wurde aber rückwirkend für auch bereits         erworbene Grundstücke zur Anwendung gebracht. Sofern der Vertrag über die         Veräußerung erst im Jahr 1999 oder später geschlossen wurde, wurde         trotzdem auf die zehnjährige Behaltensfrist Bezug genommen. Sofern die         früher geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verkündung         noch nicht abgelaufen war, begegnet ihre Verlängerung demgegenüber keinen         verfassungsrechtlichen Bedenken. 
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