Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 33  
            Buchhaltungsbüro 
            Unzutreffende Rechnungsangaben und Vorsteuerabzug 
            Ist in einer Rechnung der Zeitpunkt         einer Dienstleistung nicht korrekt angegeben, steht es einem Abzug der         Vorsteuer nicht entgegen, sofern sämtliche materiell-rechtlichen         Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ansonsten erfüllt sind und der         Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer ablehnenden         Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet. In der berichtigten         Rechnung muss der zutreffende Zeitpunkt dann entsprechend vermerkt worden         sein (Europäischer Gerichtshof vom 15.07.2010). Der Europäische         Gerichtshof führte dazu aus, dass der Tag der Dienstleistung grundsätzlich         genau angegeben werden muss. Im Streitfall waren jedoch bereits         berichtigte Rechnungen vorgelegt worden, in denen die richtigen Daten         angegeben waren. Trotzdem versagte die nationale Steuerbehörde (Ungarn)         den Abzug der Vorsteuer. Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin,         dass nationale Regelung oder Praxis, die der Europäischen         Mehrwertsteuerrichtlinie entgegenstehen, insofern nicht angewendet werden         dürfen. 
              HINWEIS: 
              Die Berichtigung von Rechnungen ist grundsätzlich         jederzeit unter den Vorgaben des § 17 UStG möglich. 
            Lohnbuchhaltung 
            1%-Regelung bei         Dienstwagen 
            Der BFH hat entschieden, dass die 1%-Regelung nur gilt, wenn der         Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten         Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung des Fahrzeugs zu betrieblichen         Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen         werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde (BFH         vom 21.04.2010, veröffentlicht am 04.08.2010). In dem zugrunde liegenden         Streitfall ging es um eine Apotheke mit 80 Mitarbeitern, darunter auch der         Sohn des Klägers, der das höchste Gehalt aller Mitarbeiter erhielt. In der         Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste         der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge auch privat nutzte und setzte den         steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1%-Regelung an. Vom Kläger wurde         ausgeführt, dass die Fahrzeuge nicht privat, sondern nur betrieblich         genutzt wurden und die Privatnutzung arbe itsvertraglich verboten ist.         Steht eine Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht fest, kann         nach Meinung des BFH diese fehlende Feststellung nicht durch den         Anscheinsbeweis ersetzt werden. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Verwaltungsregelung zum         Arbeitszimmer 
            Das BMF führt mit Schreiben         vom 12.08.2010 aus, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der vom         Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Neuregelung zum         häuslichen Arbeitszimmer verfahren sollen. Die Festsetzung der         Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften soll         spätestens ab dem 10.09.2010 vorläufig erfolgen. Dabei sollen         nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches         Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt werden.         Dies betrifft jedoch nur Fälle, bei denen einem Steuerpflichtigen für         seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen         Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Endgültige         Entscheidungen der Finanzbehörden können erst nach Inkrafttreten der         gesetzlichen Neuregelung getroffen werden. 
              HINW EIS: 
              Steuerbürger,         die bislang Aufwendungen für ihr beruflich genutztes häusliches         Arbeitszimmer nicht geltend gemacht haben, können nun die Aufwendungen         nachträglich erklären. Der Steuerbescheid muss hinsichtlich der         Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden         sein. 
            Unternehmensberatung 
            Neubewertung des         Grundvermögens 
            Die Einheitsbewertung des Grundvermögens         ist vom BFH trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als         verfassungsgemäß beurteilt worden. Im Urteil vom 30.06.2010 weist aber der         BFH darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen         Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer nicht vereinbar         sei.   
             Seit mehr als vier Jahrzehnten blieb         die Einheitsbewertung des Grundbesitzers unverändert.  
             Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung         besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 01.01.1935         festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige         Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den         Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung Deutschlands         gerechtfertigt werden.  
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