Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
            "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 31  
            Buchhaltungsbüro 
            Vereinfachte Rechnungsstellung 
            Der EU-Ministerrat hat am 13.07.2010         vereinfachte Mehrwertsteuer-Vorschriften für die Rechnungsstellung         (insbesondere zur elektronischen Rechnungsstellung) gebilligt. Die         Vorschriften für die Rechnungsstellung sollen vereinfacht und modernisiert         werden. So sollen etwa Rechnungen auf Papier und in elektronischer Form         gleichbehandelt und die derzeit in der Mehrwertsteuerrichtlinie         enthaltenen Hindernisse für die elektronische Rechnungsstellung überwunden         werden.  
              HINWEIS: 
              Der Richtlinienvorschlag ist Bestandteil des von         der EU-Kommission angekündigten Pakets zur Bekämpfung speziell des         Umsatzsteuerbetrugs. 
            Lohnbuchhaltung 
            ELENA sorgt für         Aufregung 
            Die im Rahmen des ELENA-Verfahrens im Datenbaustein         „Kündigung/Entlassung“ vorgesehenen Freitextfelder sind bei der Meldung an         die Zentrale Speicherstelle nicht auszufüllen. Diese Änderung hatte der         zuständige Arbeitskreis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales         kurzfristig am 30.06.2010 und damit nur einen Tag vor dem Inkrafttreten         der neuen Meldepflichten bei Kündigungen und Entlassungen beschlossen.         Damit können die in der Version 01 des Datenbausteins DBKE vorhandenen         Freitextfelder vollständig ignoriert werden. Meldungen, die in diesen         Freifeldern dennoch Angaben enthalten, werden als fehlerhaft abgewiesen         und müssen noch einmal korrigiert (ohne jegliche Angaben in den         Freifeldern) erneut gemeldet werden. Ab 2011 soll eine überarbeitete         Version des Datenbausteins zum Einsatz kommen, in der auf die         Freitextfelder verzichtet wird.  
              HINWEIS: 
              Die Meldung DBKE darf         keinesfalls gänzlich unterbleiben; dies würde nach gegenwärtiger         Rechtslage einen Verstoß gegen die gesetzlichen Meldepflichten und damit         eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu         25.000 EUR belegt werden kann.  
            Lohnsteuerhilfe 
            Arbeitszimmer: Regelung ist         verfassungswidrig! 
            Die seit dem         Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsbeschränkung für ein häusliches         Arbeitszimmer ist nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig         (Beschluss vom 06.07.2010 – 2 BvL 13/09, veröffentlicht am 29.07.2010).         Das Bundesverfassungsgericht führt zur Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.         6 b Satz 2 EStG in der Verfassung des Steueränderungsgesetzes 2007 aus,         dass die Begrenzung des abzugsfähigen Aufwandes für ein ausschließlich         betrieblich oder beruflich genutztes Arbeitszimmer von dem das         Einkommensteuerrecht prägenden objektiven Nettoprinzips abweicht. Danach         sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als         Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar. Soweit die Neuregelung         die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches         Arbeitszimmer auch dann ausschließt, wenn für die betriebliche oder         berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, findet         die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine hinreichende sachliche         Legitimation. Soweit die berufliche Veranlassung alleine durch die Nutzung         des Arbeitszimmers von mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder         beruflichen Tätigkeit indiziert wird, verstößt die Erweiterung des         Abzugsverbots durch das Steueränderungsgesetz 2007 dagegen nicht gegen das         Grundgesetz. Der Ausschluss dieser Fallgruppe sei nach Meinung des         Bundesverfassungsgerichts vertretbar, da der Umfang der Nutzung des         Arbeitszimmers ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit         dem Steuerpflichten vom seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur         Verfügung gestellt wird. Aus der Feststellung des         Bundesverfassungsgerichts folgt grundsätzlich die Verpflichtung des         Gesetzgebers, rückwirkend auf den 01.01.2007 die Rechtslage         verfassungsgemäß umzugestalten. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden         dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr         anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Es ist in Kürze mit einer         Aussage des Bundesfinanzministerium zu rechnen, wie in derartigen Fällen         weiter verfahren werden         soll. 
            Unternehmensberatung 
            Musterprotokoll bei         GmbH-Gründung 
            Werden bei der Gründung einer GmbH im         vereinfachten Verfahren auch nur kleinste Teile des vorgesehenen         Musterprotokolls abgeändert, entfallen die Erleichterungen. Damit gelten         die üblichen Vorschriften für die Gründung einer GmbH. Nach dem Beschluss         des OLG München vom 12.05.2010 ist das Musterprotokoll auch keine         zulässige Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten         Dokumente. Im Streitfall entsprach die Verteilung der Gründungskosten         nicht Ziff. 5 des Musterprotokolls, weil statt des Nennbetrags für die         Kostenhaftung von 300 EUR dort 1.500 EUR eingetragen werden sollten. Die         Gründung im vereinfachten Verfahren ist dadurch gescheitert.  
              HINWEIS: 
              Sofern Abweichungen vom Musterprotokoll notwendig sind,         sollte von vorne herein das normale Gründungsverfahren betrieben werden,         damit sich die Eintragung nicht unverhältnismäßig verzögert. 
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