Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 26  
            Buchhaltungsbüro 
            Keine Anwendung der Ist-Besteuerung 
            Nach dem BFH Urteil vom 11.02.2010 ist         die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer nicht bei solchen Unternehmern         ohne Beachtung der Umsatzgrenze möglich, die von vorne herein nicht         buchführungspflichtig sind. Die Ist-Besteuerung wird nach dem         Umsatzsteuergesetz unabhängig von der Umsatzhöhe bei Unternehmern         zugelassen, die von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreit worden         sind. Vermieter oder kleine Gewerbetreibende, die unter der         Buchführungsgrenze der AO (Umsatz 500.000 EUR, Jahresüberschuss 50.000         EUR) liegen, können daher keine Ist-Besteuerung in Anspruch nehmen.  
              HINWEIS: 
              Der BFH schließt es allerdings nicht aus, die         Ist-Besteuerung zu gewähren, wenn die hierfür geltende Umsatzgrenze von         derzeit 500.000 EUR nur aufgrund eines einmaligen Geschäftsvorfalls         überschritten wird.  
            Lohnbuchhaltung 
            Arbeitgeber übernimmt         Kurkosten 
            Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 11.03.2010) führt die Übernahme         des Arbeitgebers von Kosten einer Regenerierungskur des Arbeitnehmers zu         Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu der Kur         arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Die Entscheidung entspricht der         bisherigen BFH Rechtsprechung, nach der die Übernahme von Kurkosten des         Arbeitgebers grundsätzlich zu Arbeitslohn führt. Vorsorgeuntersuchungen         eines leitenden Angestellten können jedoch vom Arbeitgeber veranlasst         sein, wenn diese in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des         Arbeitgebers liegen. Gleiches gilt bei Maßnahmen zur Vermeidung         berufsbedingter Krankheiten.  
              HINWEIS: 
              Seit dem VZ 2008 sind         Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen         Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei,         soweit sie höchstens 500 EUR jährlich pro Mitarbeiter         betragen. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Vorweggenommene haushaltsnahe         Dienstleistungen 
            Das FG Münster entschied mit         Urteil vom 21.05.2010, dass Aufwendungen für eine Gartengestaltung dann         nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden         können, wenn die Aufwendungen deutlich vor dem Einzug in das         Einfamilienhaus durchgeführt wurden. Im Streitfall wurde ein bebautes         Grundstück erworben, das Wohngebäude sollte abgerissen werden, um         anschließend ein zu eigenen Wohnzwecken errichtetes Einfamilienhaus zu         errichten. Das Altgebäude konnte noch bis Dezember 2006 selbst genutzt         werden; im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück         Gartenarbeiten durchführen. Die Aufwendungen wurden für das Jahr 2006 als         haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt. Abriss, Neubau und Einzug         erfolgten im Jahr 2007. Das Gericht lehnte vorweggenommene haushaltsnahe         Dienstleitungen ab.  
            Unternehmensberatung 
            Datenschutzrecht:         Unwirksame         Einwilligung 
            Nach dem Urteil des Landesgerichts Berlin         vom 18.11.2009 ist folgende Erklärung unwirksam, weil dies gegen das         Datenschutzrecht verstößt: Erklärt sich ein Kunde mit einem         Bestellformular für eine Zeitschrift oder seiner Teilnahme an einem         Gewinnspiel damit einverstanden, dass deren Verlag Daten für Werbezwecke         nutzen kann, ist diese Einwilligungserklärung bereits wegen ihrer         mangelnden Bestimmtheit zu beanstanden. Genauso gilt dies für das         Einverständnis, Daten von Dritten verarbeiten zu lassen und schriftlich,         per Telefonat oder E-Mail über sonstige Produkte des Zeitungsverlags         werblich kontaktiert zu werden.  |