Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 22  
            Buchhaltungsbüro 
            Besuch Fußballspiel – Betriebsausgabe? 
            Nach einer Entscheidung des BFH vom         17.02.2010 können die Aufwendungen für den Erwerb von besonderen         Eintrittskarten als nichtabziehbare Betriebsausgaben zu qualifizieren         sein. Im Urteilsfall wurde im Rahmen einer Veranstaltung für Kunden bzw.         potentielle Neukunden mit Betriebsbesichtigung anschließend der Besuch         eines Spiels der Fußball-Bundesliga organisiert. Aufwendungen für         Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,         dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder         Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände je Empfänger und Jahr         insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Der Aufwand für den Erwerb von         besonderen Eintrittskarten ist nach Auffassung des Gerichts deshalb         aufgrund des Kartenpreises als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu werten.         Zudem sind diesbezügliche Vorsteuerbeträge zu         kürzen. 
            Lohnbuchhaltung 
            Übernahme von         Kurkosten 
            Nach Urteil des BFH vom 11.03.2010 ist die Übernahme von Kurkosten         durch den Arbeitgeber grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten. Bei einer         einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet zudem         eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung in betrieblichem         Eigeninteresse aus. Damit ließ das Gericht im vorliegenden Urteilsfall         nicht zu, dass eine gemischte Veranlassung der Zuwendung zumindest         teilweise lohnsteuerfrei zugewendet werden kann.  
            Lohnsteuerhilfe 
            Erwerbsminderungsrenten steuerpflichtig  
            Erwerbsminderungsrenten aus der         gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, wie reguläre gesetzliche         Altersrenten, dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und sind daher         grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig (FG Münster vom 24.03.2010,         Revision zugelassen). Im Streitfall bezog der Kläger eine Rente wegen         teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und         zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Finanzamt         erfasste die Renteneinnahmen ab 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50         %. Strittig war, ob die Erwerbsminderungsrente als sog. abgekürzte         Leibrente lediglich mit dem Antragsanteil zu besteuern wäre (im Streitfall         22 %).  
            Unternehmensberatung 
            Verkauf Domain         steuerfrei 
            Nach einer Pressemitteilung des FG Köln         vom 17. Mai 2010 unterliegt der Erlös aus dem Verkauf einer         Internet-Domain nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der         einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich         handelt. Einnahmen werden nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn sie         unter einer der sieben Einkunftsarten des EStG fallen. Der Verkauf der         Internet-Domain wurde im Urteilsfall nicht als sonstige Leistung angesehen         und der Verkauf war zudem außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist         erfolgt. 
              HINWEIS: 
            Es wurde Revision zum BFH zugelassen, da der BFH         bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als         sonstige Leistung steuerbar         ist.  |