Aktuelles aus Steuern
und Recht 
              
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 2  
            Buchhaltungsbüro 
            Abgabefrist für Steuererklärungen  
            Die obersten Finanzbehörden der Länder         haben zu den Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2009 Stellung         genommen. Hierbei wurde hingewiesen, dass die Abgabefrist für         Steuererklärungen grundsätzlich zum 31. Mai 2010 endet. Sofern die         Steuererklärungen durch steuerberatende Berufe erstellt werden, verlängert         sich diese Frist auf den 31.12.2010. Es bleibt den Finanzämtern         vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor         Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Dies wird         insbesondere der Fall sein, wenn bereits für abgelaufene Kalenderjahre         verspätet eingereicht wurde oder hohe Abschlusszahlungen zu erwarten sind.         Zu beachten ist, dass weitere Fristverlängerungsanträge wie schon im         Vorjahr, die bis zum 28. Februar 2011 laufen sollen, grundsätzlich nur         aufgrund Einzelanträge erfolgen. Diese müssen in besonderer Form und im         Einzelnen begründet werden. 
            Lohnbuchhaltung 
            Lohnsteuerkarten 2010  
            Durch das ELSTER-Lohn-II-Verfahren wird die bisher in Papierform         erstellte Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Abfrageverfahren         abgelöst. Für 2011 werden keine Lohnsteuerkarten in Papierform mehr         ausgestellt. Zwischenzeitlich hat jedoch die Finanzverwaltung zur Aussage         gebracht, dass sich die Nutzung des elektronischen Verfahrens verzögern         wird. Für Arbeitgeber ist es deshalb wichtig zu wissen, dass die         Lohnsteuerkarte 2010 eventuell auch für das Jahr 2011 Gültigkeit haben         wird. Die Lohnsteuerkarte 2010 darf in keinem Fall vernichtet werden.         Scheidet der Arbeitnehmer aus dem aktuellen Dienstverhältnis aus, wird die         Lohnsteuerkarte in Papierform nach wie vor an ihn         ausgehändigt. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Kapitaleinkünfte:         Steuerbescheinigungen 
            Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben zu Umfang und Inhalt         der auszustellenden Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge Stellung         genommen (Schreiben vom 18.12.2009). Die durch Steuerabzug erhobene         Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, soweit sie         auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Eine Anrechnung         erfolgt nicht, wenn die erforderliche Steuerbescheinigung nicht         eingereicht wurde. Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen,         sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle         verpflichtet, auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich         vorgeschriebenem Muster auszustellen, die alle erforderlichen Angaben         enthält. 
              HINWEIS: 
              Die Verpflichtung besteht unabhängig von der         Vornahme eines         Steuerabzugs. 
            Unternehmensberatung 
            Länderliste zum         Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz 
            Das BMF hat in seinem Erlass vom         05.01.2010 klargestellt, dass zum 01.01.2010 keine Staaten oder Gebiete         existieren, die die Anwendung der durch das         Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz eingeführten besonderen         Mitwirkungspflichten auslösen. Aufgrund der in den letzten Monaten         erreichten Fortschritte in der internationalen Zusammenarbeit der Behörden         im Bereich des Steuerrechts gilt derzeit kein Staat als Steueroase. Die         zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten finden         daher im Zusammenhang keine Anwendung.   |