Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 17  
            Buchhaltungsbüro 
            Verschärfung der 1%-Regelung 
            Ab 2010 gilt bei Nutzung mehrerer Kfz         in einem Einzelunternehmen, dass grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug der         pauschale Nutzungswert anzusetzen ist. Nur wenn der Steuerpflichtige         glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat         genutzt werden, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu         ermitteln (z. B. bei Werkstattwagen oder Arbeitnehmern zur Nutzung         überlassenen Wagen). Es gilt außerdem die widerlegbare Vermutung, dass für         Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten         das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt         wird. 
            Lohnbuchhaltung 
            Private Nutzung         Dienstfahrzeug 
            Nach der Rechtsprechung spricht aufgrund der allgemeinen         Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private         Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis         entkräftet werden. Hierbei genügt es, dass ein Sachverhalt dargelegt wird,         der die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt.         Stehen einem Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichend private         Fahrzeuge zur Verfügung und sind daneben keine anderen Führerscheininhaber         vorhanden, kann nach Auffassung des FG Niedersachsen in seinem         rechtskräftigen Urteil vom 29.08.2009 (veröffentlicht am 17.03.2010) von         einer zumindest nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung ausgegangen         werden. Diese Frage ist jedoch aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung         im Einzelfall zu   beantworten. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Einsatzwechseltätigkeit 
            Die Fahrten einer District-Managerin, die innerhalb eines ihr         zugewiesenen Bezirks Filialen einer Einzelhandelskette betreut, stellen         nach dem Urteil des FG München vom 18.08.2009 keine         Einsatzwechseltätigkeit dar. Es handelt sich vielmehr um regelmäßige         Arbeitsstätten, bei denen nur die Entfernungspauschale geltend gemacht         werden darf. Zudem sind Mehraufwendungen für Verpflegung nicht         ansetzbar. 
              HINWEIS: 
            Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde         beim BFH eingelegt (VI B         129/09). 
            Unternehmensberatung 
            Fristen zur Abgabe         der         Steuerklärungen 
            Die allgemeine Frist zur Abgabe der         Steuererklärungen für das Jahr 2009 endet am 31.05.2010. Diese Frist         verlängert sich bis zum 31.12.2010, wenn die Erklärungen im Rahmen der         Steuerberatung gefertigt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die         Frist bis zum 28.02.2011 verlängert werden; eine weitergehende         Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Land- und         Forstwirten (abweichendes Wirtschaftsjahr) tritt anstelle des 31.12.2010         der 31.03.2011, bzw. an die des 28.02.2011 der         31.05.2011. 
              HINWEIS: 
              Die Finanzverwaltung kann in Einzelfällen         jedoch bereits früher eine Anforderung der Steuererklärungen         vornehmen. 
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