Aktuelles aus Steuern
und Recht 
            Archiv 2008  
            Archiv 2009  
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 16  
            Buchhaltungsbüro 
            Neue Muster für UStVA 
            Mit Schreiben vom 19.04.2010 hat die         Finanzverwaltung die neuen Vordruckmuster für die         Umsatzsteuervoranmeldungen bekanntgegeben. Diese sind ab         Voranmeldungszeiträume Juli 2010 zu verwenden. Die Änderungen des         Vordrucks betreffen die gesetzlichen Neuregelungen aufgrund des Gesetzes         zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben, das mit Wirkung zum 01. Juli 2010         im Bereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG)         Änderungen vorsieht. So wurde die Steuerschuldnerschaft erweitert         (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz). Sonstige Leistungen nach § 3 a Abs.         2 UStG, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, sind mit         Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zu deklarieren, in dem die Leistungen         ausgeführt worden sind. 
            Lohnbuchhaltung 
            Datenübermittlung         ELStAM 
            Im BMF-Schreiben vom 13.04.2010 bestimmt die Finanzverwaltung         Übermittlungstermine und Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens. Die         Meldebehörden haben als örtliche Landesfinanzbehörden die Daten an das         Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dies erfolgt in einem         zweistufigen Verfahren; zunächst durch eine erste Datenübermittlung im Mai         2010. Für die weitere Datenübermittlung ist voraussichtlich der 01.         November 2010 geplant. Dies wird jedoch in einem weiteren BMF-Schreiben         nochmals erläutert. Für jeden in der Datenübermittlung benannten         Steuerpflichtigen ist neben der Identifikationsnummer der Tag der Geburt         zu übermitteln.  
            Lohnsteuerhilfe 
            Schädliches Vermögen bei         Unterhalt 
            Mit Urteil vom 11.02.2010 hat der BFH         entschieden, wie das Vermögen des Unterhaltsempfängers berechnet wird, das         dem Abzug als außergewöhnliche Belastung entgegenstehen kann. Der BFH geht         in seinem Urteil davon aus, dass ein Vermögen der unterstützten Person von         bis zu 15.500 EUR unschädlich sei. Das Vermögen des Unterstützten wird         ermittelt, indem für alle Vermögensgegenstände der gemeine Wert nach dem         Bewertungsgesetz angesetzt wird. Der gemeine Wert unbebauter Grundstücke         ermittelt sich jedoch in erster Linie aus Verkäufen vergleichbarer         Nachbargrundstücke und nicht nach den Bodenrichtwerten. Sofern dies nicht         zum gewünschten Ergebnis führt, ist erst nachrangig auf die         Bodenrichtwerte zurückzugreifen. Außerdem müssten Belastungen und         nachhaltige Verwertungshindernisse mindernd berücksichtigt         werden. 
            Unternehmensberatung 
            Abzug von         Steuerberatungskosten 
            Nach dem Urteil des BFH vom 04.02.2010         können nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten nicht mehr abgezogen         werden. Steuerberatungskosten für die Erstellung der         Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.         Der BFH bestätigte, dass der Gesetzgeber nicht aus verfassungsrechtlichen         Gründen verpflichtet war, den Abzug von Steuerberatungskosten         diesbezüglich zuzulassen. Die Neuregelung verletzt nach Aussage des BFH         weder das Nettoprinzip noch den Gleichheitssatz. Ein Abzug ist auch im         Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich         nicht geboten.  |