Aktuelles aus Steuern
und Recht 
             
             "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 3  
            Buchhaltungsbüro 
            BilMoG -         Abschaffung Die Reform des Bilanzrechts wird voraussichtlich 
             im Laufe des Jahres in Kraft treten und damit in Teilen erst         ab 01.01.2010 wirksam werden. Ziel der Reform ist es vor allem sich an das         IFRS anzunähern. U.a. soll dies dadurch erreicht werden, dass         Aufwandsrückstellungen im Wesentlichen abgeschafft werden. Zugelassen         werden aber weiterhin Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, die         innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden 
              HINWEIS: 
            Es handelt         sich um die umfangreichste Reformierung des Deutschen         Handelsrechts. 
            Lohnbuchhaltung 
            Neue         Sachbezugswerte ab 2009 
            Die Sachbezugswerte für         Unterkunft und Verpflegung wurden zum 01.01.2009 entsprechend angepasst.         So gilt für Mahlzeiten ein neuer Monatswert von 210 EUR sowie für freie         Unterkunft ein Monatswert von 204 EUR. Für die einzelnen Mahlzeiten sind         für das Frühstück 1,53 EUR und für Mittag- bzw. Abendessen jeweils 2,73         EUR anzusetzen. 
            Lohnsteuerhilfe 
            Arbeitszimmer: Abziehbar im         Mehrfamilienhaus 
            Liegt ein Einraum-Appartement         auf einer anderen Etage in einem Mehrfamilienhaus, in dem sich auch die         Familienwohnung befindet, ist die häusliche Nutzung als Arbeitszimmer         nicht gegeben. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.06.2008 das         Appartement als außerhäusliches Arbeitszimmer betrachtet, weshalb die         Aufwendungen vollumfänglich geltend gemacht werden können.  
            Unternehmensberatung 
            Schärfere Strafen bei         Steuerhinterziehung 
            Die         Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung wurde verschärft. Im Einzelnen         gilt jetzt:  
              - Bei hinterzogenen Steuern von mehr als 50.000 EUR         wiegt ein schwerer Fall von Steuerhinterziehung vor, der mit einer         Höchststrafe von zehn und nicht nur von fünf Jahren belegt         wird. 
              - Bei hinterzogenen Steuern von mehr als 100.000 EUR kommt         grundsätzlich keine Geldstrafe mehr in Betracht, weshalb hier als         Standardstrafe eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. 
            - Bei         hinterzogenen Steuern von mehr als 1 Mio. EUR kommt grundsätzlich keine         Bewährungsstrafe mehr in Betracht. Damit ist eine öffentliche Verhandlung         durchzuführen und eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung         auszusetzen.  |